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Anhörungsausschuss

Kurzbeschreibung:

 

In Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte des Kreises und der kreisangehörigen Städte und Gemeinden wird in bestimmten Angelegenheiten der Anhörungsausschuss beteiligt.

 

In Städten mit mehr als 30.000 Einwohnern sind eigene Anhörungsausschüsse zu bilden. Dies trifft im Hochtaunuskreis für die Städte Bad Homburg v.d. Höhe und Oberursel zu.

 

Information:

 

Der Anhörungsausschuss setzt sich in der Regel aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen.

 

Der Widerspruchsführer wird vor dem Anhörungsausschuss mündlich gehört. Die Sach- und Rechtslage wird mit allen Beteiligten erörtert. Ziel ist eine gütliche Erledigung des Widerspruchs. Kommt es nicht zur Erledigung, unterbreitet der Anhörungsausschuss der Widerspruchsbehörde einen unverbindlichen Entscheidungsvorschlag. Der Anhörungsausschuss trifft also selbst keine Entscheidung über den Widerspruch.

 

Der Vorsitzende des Anhörungsausschusses kann in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen von der Anhörung absehen.

 

Der Widerspruchsführer kann auf die Anhörung verzichten. In diesem Fall entscheidet die Widerspruchsbehörde nach Lage der Akten.

 

Die Einzelheiten sind in §§ 7 bis 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (HAG/VwGO) geregelt.

 

Ansprechpartner/in

Ansprechpartner/in Raum Telefon Fax E-Mail
Geschäftsstelle Anhörungsausschuss
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