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Abgeschlossenheitsbescheinigung (Wohnungseigentum)

Kurzbeschreibung:

 
Durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wird die Bildung von Wohnungs- bzw. Sondereigentum für Teile eines Gebäudes ermöglicht. Die Voraussetzungen der Abgeschlossenheit sind im § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG geregelt. Der Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung ist mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 
Für Bauvorhaben in den Städten Bad Homburg und Oberursel, die über eigene Bauaufsichtsbehörden verfügen, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Stadtverwaltung.

 

 

Was wird benötigt?

 

Ein vollständiger Antrag ist wesentliche Voraussetzung für ein reibungsloses und kurzes Verfahren. Der Antrag muss schriftlich mit allen erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) eingereicht werden.

 

 

Gebühren bzw. Kosten:

 

Die Gebühren werden nach dem Hess. Verwaltungskostengesetz vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235) in der derzeit gültigen Fassung und der Bauaufsichtsgebührensatzung des Hochtaunuskreises vom 04. März 1995 festgesetzt.

 

 

 

Informationen: 


Für die Teilung von Gebäuden in eigenständige Einheiten (z.B. in Eigentumswohnungen oder einzelne Bereiche eines gewerblich genutzten Gebäudes) ist eine durch die Bauaufsicht ausgestellte Abgeschlossenheitsbescheinigung einschl. der zugehörigen Aufteilungspläne erforderlich.

Abgeschlossenheitsbescheinigung

 

Wohnungseigentum kann nur gebildet

werden wenn die Wohnungen

 

1. in sich abgeschlossen sind, d.h., von

    fremden Wohnungen und Räumen

    durch feste Wände und Decken

    baulich vollkommen abgeschlossen

    sind und


2. einen eigenen abschließbaren Zugang

    (unmittelbar vom Freien, von einem

    gemeinschaftlichen Treppenhaus oder

    Vorraum) haben und


3. über eine Küche oder Kochnische

    und sanitäre Anlagen verfügen.

Zusätzliche Räume, die außerhalb der Wohnung liegen, (Keller, Speicher, Garage) können zur abgeschlossenen Wohnung gehören.

 

 

Baulich nicht abgeschlossene Bereiche wie Gartenanteil, erdgeschossige Terrassen und offene Stellplätze können kein Sondereigentum bilden.

Zur Eintragung von Wohnungs- bzw. Sondereigentum in das Grundbuch ist u.a. eine Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde erforderlich, dass diese Voraussetzungen vorliegen, die so genannte Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Der Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung ist mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 

 

Für Wohnungen darf Sondereigentum im Grundbuch nur begründet werden, wenn die Voraussetzungen der Abgeschlossenheit erfüllt ist. Diese Voraussetzungen sind im § 3 des WEG (Wohnungseigentumsgesetz) geregelt.

Eine Wohnung gilt als abgeschlossen, wenn sie baulich durch Trennwände/-decken von anderen Wohnungen und Räumen getrennt ist, einen eigenen Zugang von außen (Treppenhaus) hat und zumindest eine Küche/Kochnische, ein WC und ein Bad enthält.
Zu den abgeschlossenen Wohnungen können auch Räume, wie Keller, Speicher oder eine baulich abgeschlossene Garage gehören.



 

   

Folgende Unterlagen sind für einen Antrag auf Abgeschlossenheit erforderlich:

 

 1. Formloser Antrag mit Angabe der Grundstücksdaten (Gemarkung, Flur, Flurstück, Straße und Hausnummer) einschließlich Grundbuchblattnummer
 2. Liegenschaftsplan mit Markierung des Gebäudes
 3. Bestandspläne von Keller, Erdgeschoss, Obergeschoss(en), Dachgeschoss, Spitzboden
 4. Ansichten aller Gebäude von allen Seiten
 5. Querschnitte
 6. Wohn- und Nutzflächenberechnung
 ausrufezeichen

 

Alle Unterlagen sind mindestens 2-fach vorzulegen.

 

Dabei sind alle zu demselben Wohneigentum gehörenden Einzelräume in den Bauzeichnungen mit der jeweils gleichen Nummer in dauerhafter Farbe zu kennzeichnen. (Beispiel: Wohnung 1 mit einer 1, usw.)

 

Aus der Bauzeichnung muss weiter ersichtlich sein, dass die Wohnungen oder "die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume" in sich abgeschlossen sind.

 

In den Grundrissplänen sind alle Räume mit der Nummer der jeweiligen (Wohn-) Einheit zu versehen, d.h. jeder Raum einer (Wohn-) Einheit trägt jeweils die Nummer dieser gekennzeichneten Einheit. (Beispiel: Alle Räume der Wohnung 1 erhalten die Nummer 1)

 

 

 

Ansprechpartner/in

Ansprechpartner/in Raum Telefon Fax E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Friedrichsdorf
Göbel, Rolf 2-253 06172-999-6318 --- E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Glashütten
Kreiling, Joachim 2-251 06172-999-6317 --- E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Grävenwiesbach
Frau Adolph 2-247 06172-999-6313 --- E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Königstein
Herr Lenhard 2-249 06172-999-6316 --- E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Kronberg
Kienitz, Klaus-Dieter 2-245 06172-999-6312 --- E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Neu-Anspach
Kreiling, Joachim 2-251 06172-999-6317 --- E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Schmitten
Frau Adolph 2-247 06172-999-6313 --- E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Wehrheim
Frau Adolph 2-247 06172-999-6313 --- E-Mail
Bauaufsicht-Technik - Weilrod
Kreiling, Joachim 2-251 06172-999-6317 --- E-Mail
Bauaufsicht - Fachbereichsleitung
Glaser, Joseph
Fachbereichsleiter
2-252 06172-999-6300 --- E-Mail
Geenen, Monika
Stellv. Fachbereichsleiterin
2-244 06172-999-6304 --- E-Mail
 
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Abgeschlossenheit

 

Unter dem Punkt "Informationen" auf dieser Seite finden Sie Ihre individuellen Ansprechpartner der Bauaufsicht für die einzelnen Städte- und Gemeindebezirke.

 

Für Bauvorhaben in den Städten Bad Homburg und Oberursel, die über eigene Bauaufsichtsbehörden verfügen, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Stadtverwaltung.