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Namens- oder Anschriftenänderung

Kurzbeschreibung:

 

Wenn sich der Name (z. B. durch Eheschließung) oder die Anschrift ändert (nur innerhalb des Hochtaunuskreises), müssen die Zulassungsbescheinigung und das Fahrzeugregister geändert werden.

 

 

Vorzulegende Unterlagen:

  1. Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. Fahrzeugschein 
  2. Geänderter gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) jeweils im Original oder gültigen Personalausweisersatz;
    ausländische Ausweisdokumente immer mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate), sofern nicht die vollständige Anschrift im Ausweisdokument enthalten ist;
  3. Im Vertretungsfall eine Vollmacht (siehe unter Formulare); sowie vom Bevollmächtigten Original und vom Vollmachtgeber eine Kopie des Ausweisdokuments (siehe Nr. 2), aus der die Gültigkeit hervorgeht. Beim elektronischen Personalausweis sollen auf der Kopie nicht benötigte Angaben (Zugangsnummer) geschwärzt werden 
  4. Zulassungsbescheinigung Teil 2 bzw. Fahrzeugbrief
    Bei Namensänderung immer.
    Bei Anschriftenänderungen gibt es folgende Ausnahmen:
    - Es handelt sich um eine Anschriftenänderung, die mit Aufkleber vorgenommen werden kann.
    - Wenn es sich um eine Anschriftenänderung handelt und ein Neudruck der Papiere erfolgen muss, dann entfällt die Vorlage nur, wenn bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil 2 vorhanden ist. Sind hingegen noch Altpapiere vorhanden (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein), so muss der Fahrzeugbrief vorgelegt werden.

 

Zusätzlich bei Namensänderung wenn die Änderung im Ausweisdokument noch nicht erfolgt ist:

 

  • Personenstandsurkunde (z.B. Heiratsurkunde), aus der die Namensführung hervorgeht

 

Bei Zulassung auf eine Firma oder Institution:

 

  • Siehe „Zulassung auf eine Firma/Institution“

 

 

Informationen:

 

Wenn es sich nicht um eine Standort-, Zweitwohnsitz- oder Firmenzulassung handelt und sofern keine neuen Papiere ausgestellt werden müssen, können Sie eine Anschriftenänderung auch bei dem Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro Ihrer Stadt/Gemeinde (mittels Aufkleber auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1/Fahrzeugschein) vornehmen lassen.

 

Ist das Fahrzeug bei Privatpersonen auf den Zweitwohnsitz zugelassen oder ist es bei anderen nicht-juristischen Personen, z.B. Einzelunternehmen/BGB-Gesellschaften (Taxi-Einzelunter-nehmen, Kiosk, Apotheke usw.) oder Freiberuflern (Steuerberater, Rechtsanwalt, Arzt usw.) auf den Betrieb bzw. Betriebssitz/Standort zugelassen, so ist eine Umstellung der Zulassung nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV - in Kraft getreten am 01.03.2007) vorzunehmen und zwar

 

  • bei Privatpersonen auf den Hauptwohnsitz des Halters
  • bei anderen nicht-juristischen Personen auf den Namen und Hauptwohnsitz des (benannten) Vertreters.

 

Hierfür ist jeweils die Kfz-Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig.

Sofern bei Einzelunternehmen/BGB-Gesellschaften oder bei Freiberuflern, die als Personengesellschaft eingetragen sind, ein Betriebssitz nachgewiesen wird (Gewerbeanmeldung, Registerauszug Amtsgericht), ist die Kfz-Zulassungsbehörde des Betriebssitzes für die Umstellung zuständig. Die Zulassung/Änderung erfolgt dann zwar am Betriebssitz aber dennoch auf Name und Hauptwohnsitz des (benannten) Vertreters.

 

 

Gebühren:

 

Anschriftenänderung mit Aufkleber                                                          11,00 €

 

Namens- oder Anschriftenänderung

mit Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil 1                             11,70 €

 

Namens- oder Anschriftenänderung

mit Umstellung von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief

in Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2                                         20,20 €

 

 

Gebühren können in bar oder per EC-Karte entrichtet werden.

 
pdf .gif Zulassung auf eine Firma oder Institution
pdf .gif Steuer-Vollmacht

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