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Baumschutz

BaumschutzUnsere heimischen Laubbäume sind ein unersetzlicher Bestandteil unserer Heimat und einer intakten Umwelt. Neben lebenserhaltenden und ökologischen Aufgaben erfüllen sie auch ästhetische, geschichtliche und kulturelle Funktionen. Bäume produzieren Sauerstoff, bindendas Gas Kohlendioxid, in geringen Mengen auch andere Gase wie Kohlenmonoxid, Schwefeloxid und Stickoxide.  Blätter und Äste bremsen den Wind und halten dabei den Staub aus der Luft fest.

 

Man soll sich allerdings nicht darauf verlassen, daß für Bäume ein solches "Mülleimerdasein" hinsichtlich Staub und Schwefeldioxid auf Dauer bekömmlich ist. Auch mindern Bäume im Zusammenhang den Lärm. Darüber hinaus bieten sie auch einen hohen Erlebniswert. Bäume prägen Landschaft, Städte und Dörfer. Sie verwandeln graue Siedlungen in grüne Oasen, binden Betriebe, Fabriken und Supermärkte in die umgebende Landschaft ein.

 

Gänzlich unbekömmlich ist für manche Bäume das in Auftausalzen verwendete Kochsalz (Natriumchlorid).

 

Bäume sind auch Gegenstand vielfältigster Diskussion von der Fällgenehmigung bis zum Nachbarstreit. "Zu fällen einen alten Baum, brauchts eine halbe Stunde kaum. Zu wachsen, bis man ihn bewundert, bedenk es, braucht er ein Jahrhundert" (Eugen Roth)

 

Nicht jede Baumfällung ist ohne Genehmigung zulässig. Hierbei werden dann vielfältige Belange (selbstverständlich auch die des Baumbesitzers) zu berücksichtigen sein. Entgegen Eugen Roth kann es auch vorkommen, daß sich die Naturschutzbehörde fragen muß, ob es sinnvoll ist, einen alten Baum, der nur noch weniger Jahre zu leben hat, mit hohem finanziellen Aufwand zu erhalten oder nicht doch besser einen neuen kräftigen jungen Baum zu pflanzen.

 

12072008598Da sich Vorschriften, die den Baumschutz betreffen, oftmals ändern, fragen Sie gerne bei uns nach. Das ist vor allem in der Brutzeit ab dem 1.März wichtig. Nach Maßgabe der aktuellen Einriffsregelung braucht man im besiedelten Bereich ansonsten nur selten eine Genehmigung der

 

• Unteren Naturschutzbehörde.

 

Genaueres siehe im letzten Kapitel. Generell sollte jeder umweltbewußte Bürger sorgsam mit Bäumen umgehen. Beispielsweise ist es ein grober Fehler, bei Bauarbeiten den Wurzelbereich eines Baumes auch "seitwärts" nicht vor Austrocknung zu schützen (oberes Foto links).

 

 

Ebenfalls sind Bäume in der Regel nicht dafür gepflanzt worden, damit sie als Baustelleneinrichtung zweckentfremdet werden (linkes Foto unten). Und Ausnahmen von der Regel kann man durch vorausschauende Baustellenplanung vermeiden. Die Borke von Bäumen ist bei vielen Arten wesentlich empfindlicher, als man allgemein glaubt.

 

Es ist auch schon vorgekommen, daß sich zu erhaltende Bäume bei Baubeginn als höher als der Baukran herausstellten, weil bei der Planung niemand an das Problem gedacht hat. Da kann dann im schlechtesten Fall guter Rat in jederlei Sinn des Wortes teuer werden.

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Möglicherweise existiert in Ihrer Gemeinde eine

 

• Baumschutzsatzung (Rechtsgrundlage
  §30 Abs.1 HENatG

 

nach der für eine Baumfällung eine Genehmigung der Gemeinde anstünde.

 

 

Siehe auch

 

Baumportal

 

Ökologie am Bau

 

• Schatten und Nachbarn (Urteil)

 


 

 

 

Baumschutzsatzung in

 

Bad Homburg v.d.H. (zuständig UNB Bad Homburg)

 

Kronberg

 

 

Für enge Verhältnisse haben wir einige Informationen über geeignete

 

Hausbäume

 

zusammengestellt.

 

 

Gehölz-Rückschnitt

 

Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen (also wenn eine Hecke in den Verkehrsraum wächst und die Verkehrssicherheit gefährdet). Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte oder auch zur Gesunderhaltung von Bäumen.

 

Dies gilt nicht für Maßnahmen, die behördlich angeordnet oder durchgeführt werden. Ebenfalls gilt das Rückschnittverbot dann nicht, wenn der Rückschnitt im öffentlichen Interesse erfolgt oder nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden kann (vgl. §39 Abs.5 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG, auch Literatur wie u.g.). Dazu zählt nicht, daß z.B. eine Fachfirma nur innerhalb des Verbotszeitraumes Aufträge annehmen kann. Genauso ist es, wenn man erst im März oder später merkt,  daß ein Baum "auf Verdacht" umsturzgefährdet sein könnte. Das sollte man im eigenen Interesse schon viel früher und regelmäßig prüfen. Unabhängig von dem formal-gesetzlichen Aspekt liegt das Rückschnittverbot in der Brut- und Setzzeit vieler Tiere begründet.

 

Auch Totholzbeseitigung soll deshalb dann nicht erfolgen, wenn dadurch brütende Vögel und andere Fauna gestört werden, zumal es gesetzlich verboten ist, solche Störungen zu verursachen (vgl. §39 Abs.1 BNatSchG, s.a. Litertur wie u.g.).

 

 

 

Literatur:

 

Gehölz-Rückschnitt - Breloer, H., Baum- und Gehölzpflege nach

   dem neuen Bundesnaturschutzgesetz, AFZ-Der Wald 8/2010 S.

   19, Hannover 2010

 

• Baumkunde Grundlagen - BOKU (Inst. f. Bodenkunde, Hrsg.),

   Dendrologie Skriptum - Nach der Vorlesung von Dr. Prof. Rich-

   ter, Wien 2001

 

• Stadtbaum mehr als nur Dekorationsobjekt - Altvater, A., Der

   Stadtbaum ist mehr als nur Dekorationsobjekt, Schweizer Ge- 

   meinde 3/06, S.24-25, Urtenen-Schönbühl 2006

 

 

arboristik.de - Onlinemagazin für Baumpflege und Baumschutz

   Much seit 2003

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grafik 1, Foto 1, 2- Tilman Kluge 1998

 

 

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