Wald und Forsten

Nach §2 Abs.1 des Bundeswaldgesetzes ist Wald im Sinne dieses Gesetzes jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
Nach §2 Abs. 2 des Gesetzes sind in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
An gleicher Stelle Abs.3 ist geregelt, daß die Länder andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen können.
Im Landratsamt ist für forstrechtliche Genehmigungen Belange das
• Amt für den Ländlichen Raum (ALR)
zuständig.
Mit den nächsten Links findet man bei
• Hessen Forst,
der Verwaltung vor allem der Wälder des Landes Hessen, das richtige
• Hessische Forstamt im Lande und insbesondere die Forstämter
• Weilrod und
• Königstein im Hochtaunuskreis.
Beim
sollte man einige wichtige Regeln beachten.
• Informationen über Wald gibt es auch unter
○ Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
○ Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände
○ Schweizerisches Landesforstinventar






