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Die rechtliche Einstufung des Abfalls ist insbesondere im Hinblick auf die weiteren Verwendungsmöglichkeiten und Sicherheits- und Transportvorschriften wichtig. Abfall wird in Deutschland durch das
Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
definiert. In diesem Gesetz und den zugehörigen Verordnungen stehen detaillierte Vorschriften zu Vermeidung, Verwertung und Ablagerung von Abfall.
Abfall muss vor allem 3 Kriterien erfüllen, um auch rechtlich betrachtet ein Abfall zu sein:
◊ bewegliche Sache (also
nicht fließendes Abwas-
ser, aber wohl flüssiger
Abfall in Fässern)
◊ Nennung in Anhang 1
des KrW-/AbfG
◊ Entledigung (tatsächliche
Entledigung, Entledigungs-
wille oder Zwangsentledi-
gung)
Eine tatsächliche Entledigung liegt vor, wenn der Abfall wirklich verwertet oder beseitigt wird, oder wenn jegliche Sachherrschaft über eine Sache aufgegeben wird. Ein Entledigungswille wird gesetzlich unterstellt, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wird, und kein unmittelbar neuer Zweck vorhanden ist. Unmittelbar bedeutet hier "ohne weitere Veränderung" der Sache.
Ferner gibt es diesen Entledigungswillen bei Herstellungsprozessen, wenn ein Stoff nicht zielgerichtet anfällt. Typisches Beispiel sind die Sägespäne beim Schreiner. Eine Zwangsentledigung liegt vor, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wurde und ein Gefährdungspotential vorhanden ist.
Für die praktische Seite dieses Ressorts sind die Kollegen vom
● Fachbereich Verwaltungsservice, Facility Management (....)
zuständig.
● Organisationsplan Abfall
● 5. Änderung der Abfallsatzung des Hochtaunuskreises bis 31.12.2008
● 6. Änderung der Abfallsatzung des Hochtaunuskreises ab 01.01.2009
● Abfallsatzung des Hochtaunuskreises (Lesefassung)
● Abfallberater im Hochtaunuskreis
Nützliche Links
Rhein-Main Abfall GmbH - RMA
● Merkblatt der Rhein-Main Abfall GmbH
Rhein-Main-Deponie GmbH - RMD
Rhein Main Nachsorge GmbH - RMN
Main Taunus Recycling GmbH - MTR
Hessische Industriemüll GmbH - HIM