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Zugang zu Informationen

E112In der langjährigen Praxis hat sich gezeigt, daß Umweltinformationen in begrenztem Rahmen ohne Formalien übermittelbar sind, es sei denn, persönlicher Angelegenheiten Dritter waren betroffen. Niemand hat ein Interesse daran, daß seine privaten angelegehneiten an die Öffentlichkeit geraten. Wer darauf von vornherein die nötige Rücksicht nimmt, hat mit derlei Kriterien  - wie auch die auskunfterteilende Behörde -  am wenigsten Probleme.

 

Wer kann Informationen abfordern?

 

● alle Bürgerinnen und Bürger

 

 GmbH, AG, Vereine, Verbände, politische Parteien

 

 Vereinigungen wie z.B. lokale Bürgerinitiativen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts

 

Dies gilt unabhängig von Wohnsitz und Nationalität. Ein berechtigtes Interesse braucht nicht nachgewiesen zu werden

 


Wo können diese Informationen angefordert werden?

 

 bei Behörden, Einrichtungen und sonstigen Stellen des Landes


 bei Gemeinden und Gemeindeverbänden

 

 Bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts (GmbH, AG, Verein, Stiftung) soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die in Zusammenhang mit der Umwelt stehen (z.B. Abfallversorgungsunternehmen).

 

Es können aber nur diejenigen Informationen verlangt werden, die bei den jeweiligen Behörden auch vorliegen. Die verschiedenen Behörden unterschiedliche Aufgabenbereiche. Daher sind nicht alle Informationen bei jeder Behörde vorhanden. Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten.

 

 

Internet

 

Informationen können Sie auch (kostenlos) in den verlinkten

 

 Informationsammlungen

 

finden

 

 

Beteiligung an Verfahren

 

Es gibt zahlreiche bestimmungen, wer wann an welchen Verfahren beteiligt werden muß oder soll.

 

Wer in einem laufenden Verfahren beteiligt werden will, aber nicht eine der rechtklich zu Beteiligenden gehört (z.B. Nachbarn bei Bauvorhaben) aber triftig seine Betroffenheit nachweisen kann dennoch seine Beteiligung an einem verfahren beantragen. Er muß dafür aber triftige Gründe angeben und ist selbstverständlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

Die Grundlage hierfür ist das Verwaltungsverfahrensgesetz. Das Umweltinformationsrecht für jedermann kennt hingegen keine Auskünfte aus laufenden Verfahren. 

 

vgl. auch

 

 

Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz - Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in

   Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EGv. 9.12.2006, BGBl.

   I S. 2819
 

• Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechts-

   behelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EGv. 7.12.

   2006 (BGBl. I S. 2816)

 

 

 

 

 

 

 

 

Abb.1 - Tilman Kluge 2007