Zugang zu Informationen
In der langjährigen Praxis hat sich gezeigt, daß Umweltinformationen in begrenztem Rahmen ohne Formalien übermittelbar sind, es sei denn, persönlicher Angelegenheiten Dritter waren betroffen. Niemand hat ein Interesse daran, daß seine privaten angelegehneiten an die Öffentlichkeit geraten. Wer darauf von vornherein die nötige Rücksicht nimmt, hat mit derlei Kriterien - wie auch die auskunfterteilende Behörde - am wenigsten Probleme.
Wer kann Informationen abfordern?
● alle Bürgerinnen und Bürger
● GmbH, AG, Vereine, Verbände, politische Parteien
● Vereinigungen wie z.B. lokale Bürgerinitiativen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts
Dies gilt unabhängig von Wohnsitz und Nationalität. Ein berechtigtes Interesse braucht nicht nachgewiesen zu werden
Wo können diese Informationen angefordert werden?
● bei Behörden, Einrichtungen und sonstigen Stellen des Landes
● bei Gemeinden und Gemeindeverbänden
● Bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts (GmbH, AG, Verein, Stiftung) soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die in Zusammenhang mit der Umwelt stehen (z.B. Abfallversorgungsunternehmen).
Es können aber nur diejenigen Informationen verlangt werden, die bei den jeweiligen Behörden auch vorliegen. Die verschiedenen Behörden unterschiedliche Aufgabenbereiche. Daher sind nicht alle Informationen bei jeder Behörde vorhanden. Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten.
Internet
Informationen können Sie auch (kostenlos) in den verlinkten
finden
Beteiligung an Verfahren
Es gibt zahlreiche bestimmungen, wer wann an welchen Verfahren beteiligt werden muß oder soll.
Wer in einem laufenden Verfahren beteiligt werden will, aber nicht eine der rechtklich zu Beteiligenden gehört (z.B. Nachbarn bei Bauvorhaben) aber triftig seine Betroffenheit nachweisen kann dennoch seine Beteiligung an einem verfahren beantragen. Er muß dafür aber triftige Gründe angeben und ist selbstverständlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Grundlage hierfür ist das Verwaltungsverfahrensgesetz. Das Umweltinformationsrecht für jedermann kennt hingegen keine Auskünfte aus laufenden Verfahren.
vgl. auch
• Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz - Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in
Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EGv. 9.12.2006, BGBl.
I S. 2819
• Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechts-
behelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EGv. 7.12.
2006 (BGBl. I S. 2816)






