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Betreten der Natur

Das Betreten von Feld, Wald und Flur ist in §14 Bundeswaldgesetz, dem Grunde nach in §59 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und in den Ländergesetzen geregelt, meisten in denen, die Forst und die Natur betreffen.

 

Das Grundgesetz (Art. 14) verlangt, daß Grenzen der Gemeinverfügbarkeit von privatem Eigentum (Eigentum verpflichtet), hier also Wege vor allem für Wanderer, Reiter und Radfahrer, per Gesetz (!) geregelt werden. Diese Aufgabe erfüllen vor allem dastree-7

 

Hessische Anpassungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)

 

und das

 

Hessische Forstgesetz samt

   Durchführungsverordnung.

 

 

Demnach darf jeder die Flur auf Wegen und ungenutzten Grundstücken betreten, im Wald ist das Radfahren, das Reiten, das Kutschfahren und das Radfahren nur auf Wegen erlaubt. All das darf nur zum Zwecke der Erholung und auf eigene Gefahr (siehe insbes. auch §60 BNatSchG) erfolgen.

 

In Wald. Feld und Flur muß man mit den dort typischen Gefahren als Folge der Nutzung und als Auswirkung der Natur rechnen, also mit rennradreifenkillenden Nadelholzsplinten genauso wie viel rutschigem Matsch während der Rübenernte. Generell macht es Sinn, in ländlichen Gebieten sogar auf Straßen Kuhdung und andere Gefahrenquellen zu erwarten und sich darauf einzustellen. Die Nutzer der jeweiligen Wege haben ohnehin eine Vorsichtspflicht analog der Vorsichtspflicht aus §1 StVO, nach Maßgabe derer jeder so fahren muß, daß es den Straßenverhältnissen angepaßt ist.

 

Manche grenzwertigen Gefahren werden oft, aber nicht immer (siehe Bild) von den für den Wald Verantwortlichen auch dann im wahrstens Sinne des Wortes aus dem Weg geräumt, wenn keine rechtlichen Verpflichtungen bestehen oder bestünden, aber der Wegebetreiebr dies als Service versteht. 

 

Die

 

Regelungen zum Betreten/Radfahren auf eigene Gefahr in Zusammenhang mit Wegweisern

 

haben wir amtlich bekanntgemacht (►rechte Spalte), damit wir Sie nicht ungewollt in die (rechtliche) Glätte führen.  Aber nicht nur Schnee und Glätte stellen besondere Ansprüche an die

 

Erholung im winterlichen Wald

 

Matschweg

Polter

 

Womit Sie zumindest im Taunus normalerweise nicht rechnen müssen, sind massive atypische Gefahren auf Wald- und Feldwegen. Das befreit nicht von der nörigen Vor- und Umsicht. Wie man zudem dem schon reichlich schiefen Holzpolter in einem Privatwald außerhalb Hessens sieht (Foto), ist das nicht überall so komfortabel. So etwas kann für Waldbesucher wie Waldarbeiter, aber auch den Straßenverkehr üble Folgen haben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

Kaum zu glauben, aber amtlich:

 

Wer das HAGBNatSchG aufmerksam liest, wird in §27 festgestellt haben, daß dort das Radfahren im Betretungsrecht fehlt.  Kaum zu glauben (...), seit 1981 ist diese Lücke im Gesetz nicht behoben worden. So darf man außerhalb des Waldes im Grunde nur auf Wegen fahren, deren Besitzer das auch erlauben. In der Praxis hat das allerdings bisher kaum zu schwerwiegenden Problemen geführt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Foto 1 - Tilman Kluge 2004

AmtlBKm-mini

 

AMTL. BEKANNTMACHUNG
V. 21.4.2006