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Umwelthaftung

 

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    NOCH BAUSTELLE !

 

 

 

 

Der Gesetzentwurf des Umweltschadensgesetzes (USchadG) dient der Umsetzung der sog. Umwelthaftungsrichtlinie (RL 004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004). Eine Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist bis zum 30.4.2007 erforderlich. Das Gesetz legt Mindestanforderungen für die Vermeidung und Sanierung von erheblichen Schädigungen von geschützten Lebensräumen und Arten sowie von Gewässern und Böden fest. Es erweitert das bisherige nach dem Umwelthaftungsgesetz bestehende Regime in ganz erheblichem Maße. Denn das USchadG-E betrifft nicht den zivilrechtlichen Ausgleich von Individualschäden, das heißt den Anspruch auf Schadensersatz bei Schäden an persönlichem Eigentum und der Gesundheit, sondern begründet eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber der Behörde für die Verursachung von Schäden an der Natur, abhängig davon, ob sie im privatem oder öffentlichem Eigentum stehen. Besteht die Sanierungspflicht eines Verantwortlichen, legen dieser und die zuständige Behörde - unter Beteiligung von Betroffenen und Umweltverbänden - die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen fest. Letzteren räumt das USchadG-E das Recht ein, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen vor Gericht durchzusetzen. Der Gesetzentwurf setzt weitgehend das EU-Recht 1 zu 1 in nationales Recht um.

 

Eine Wandergruppe ist unterwegs in einem wunderschönen Auenwald inmitten eines Schutzgebietes - und wird zufällig Zeuge einer umfassenden Rodung. Bisher waren Betroffenen und Umweltvereinigungen die Hände gebunden, sie konnten in der Regel nichts gegen die Rodung unternehmen und waren darauf angewiesen, dass die Verantwortlichen und die Behörden aktiv werden. Schäden an Natur und Umwelt blieben daher sehr oft unsaniert.

 

Damit ist nun Schluss: Nach dem Umweltschadensgesetz muss seit dem 14.11.2007 der Verantwortliche den Umweltschaden, den er verursacht hat, auf seine Kosten sanieren. Die zuständige Behörde ist jetzt verpflichtet, den Verantwortlichen zu der Sanierung zu veranlassen. Tut sie dies nicht und wird der Schaden nicht oder unzureichend saniert, kann nun jeder Bürger und jede Bürgerin die Behörde zum Handeln auffordern. Anerkannte Umweltverbände können notfalls mit einer Klage untätige Verantwortliche und säumige Behörden dazu bringen, den Schaden zu beseitigen.

 

Der BUND will betroffenen Bürgern und auch Umweltvereinigungen dabei helfen, von dem neuen Gesetz Gebrauch zu machen und Sanierungsanträge zu stellen. Damit diese nicht womöglich an unverständlichen Gesetzesbestimmungen scheitern und um abgelehnte Anträge, Ärger und Kosten zu vermeiden, finden Sie hier hilfreiche Informationen rund um Thema Umweltschadensgesetz.

 

Die Vorbeugung gegen und die Sanierung von Umweltschäden ist jedoch bereits in vielen Gesetzen des Umweltrechts (bspw. im Wasser-, Boden- und Naturschutzrecht) geregelt. Diese Regelungen bleiben weiterhin in Kraft. Daher kommt das neue Umweltschadensgesetz nur dann zur Anwendung, wenn die bereits bestehenden Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder die Vermeidung und die Sanierung von Umweltschäden nicht näher regeln oder in ihren Anforderungen hinter denjenigen des Umweltschadensgesetzes zurückbleiben.

 

Auch bleiben die Rechtsvorschriften, deren Anforderungen über diejenigen des Umweltschadensgesetzes hinausgehen, weiterhin anwendbar (§ 1 USchadG).

 

2.2 Anwendungsausschluss


Das Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden und die Gefahr solcher Schäden, die durch
bewaffnete Konflikte,
außergewöhnliche, unabwendbare und nicht beeinflussbare Naturereignisse oder
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 zu § 3 Abs. 3 Nr. 3 USchadG aufgeführten internationalen Abkommen fällt,

verursacht werden (§ 3 Abs. 3 USchadG). Es gilt auch nicht für Schäden, die durch Tätigkeiten verursacht werden,
deren Hauptzweck die Verteidigung der internationalen Sicherheit oder
deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist (§ 3 Abs. 4 USchadG).


2.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Das Umweltschadensgesetz erfasst keine Umweltschäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem 29. April 2007 stattgefunden haben oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor diesem Zeitpunkt geendet hat (§ 13 Abs. 1 USchadG). Es erfasst somit keine Altlasten.

Es gilt zudem nicht für Schäden, deren Verursachung mehr als 30 Jahre zurückliegt, wenn in dieser Zeit keine behördlichen Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen wurden (§ 13 Abs. 2 USchadG).

 

2.4 Umwelthaftungsgesetz

Neben dem Umweltschadensgesetz gilt das seit 1991 in Kraft befindliche Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) weiter. Dieses regelt den zivilrechtlichen Ausgleich solcher Schäden, die jemand durch von einem Dritten verursachte Umwelteinwirkungen erleidet. Das Umweltschadensgesetz befasst sich hingegen ausschließlich mit der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit für Umweltschäden.

 

2.5 Umweltschäden und die Gefahr solcher Schäden

Der Begriff Umweltschaden ist in § 2 Nr. 1 USchadG definiert. Danach ist ein Umweltschaden die Schädigung

a) von Arten und natürlichen Lebensräumen
gemäß § 21a (jetzt §19) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Diese Regelung erfasst jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat (§ 21a Abs. 1 BNatSchG). Die Begriffe Arten und natürliche Lebensräume werden in § 21a Abs. 2 und 3 (jetzt §19) BNatSchG näher konkretisiert, der wiederum auf europäische Naturschutzrichtlinien verweisen.

 

Geschützt sind danach Arten, die in

Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang 1 der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) oder
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (sog. »FFH-Richtlinie«)

aufgeführt sind (§ 21a Abs. 2 BNatSchG). Geschützte natürliche Lebensräume sind
die Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 92/43/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten oder in Anhang II der FFH-Richtlinie 92/43/EWG und
die Lebensräume, die in Anhang I der FFH-Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, sowie
die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.
Die Erheblichkeit von Auswirkungen ist im Hinblick auf den Ausgangszustand zu ermitteln unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Umwelthaftungsrichtlinie. Danach liegt eine erhebliche Schädigung in der Regel nicht vor bei

nachteiligen Auswirkungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen;
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind;
einer Schädigung von Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass der Ausgangszustand erreicht wird.


Keine Umweltschäden sind Beeinträchtigungen, die durch genehmigte Vorhaben bewirkt werden, wenn diese Beeinträchtigungen zuvor ermittelt wurden und bei der Zulassung dieser Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt Gegenstand der behördlichen Prüfung waren. Auch keine Umweltschäden sind Beeinträchtigungen, die auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplanes genehmigt wurden oder zulässig sind (§ 21 a Abs. 1   - jetzt §19 -  BNatSchG).


§ 21a BNatSchG (jetzt seit Sommer §19 BNatSchG) ist zeitgleich mit dem Umweltschadensgesetz am 11. November 2007 in Kraft getreten.

 

b) von Gewässern
gemäß § 22a Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Erfasst wird jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den chemischen Zustand von oberirdischen Gewässern und Küstengewässern oder - wenn diese Gewässer bereits erheblich verändert sind - auf das ökologische Potenzial hat. Weiterhin erfasst § 22a WHG jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den chemischen oder mengenmäßigen Zustand des Grundwassers hat.

Ausgenommen sind nachteilige Auswirkungen, die im übergeordneten öffentlichen Interesse liegen oder deren Nutzen für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen gegenüber den wasserwirtschaftlichen Zielen überwiegt.

Auch § 22a WHG ist am 11. November 2007 in Kraft getreten.

 

c) des Bodens
durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinne des (bereits existierenden) § 2 Abs. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht.

Die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens liegt vor, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Umweltschaden in naher Zukunft eintreten wird (§ 2 Nr. 5 USchadG).

 

2.6 Verantwortliche Personen

Verantwortlich ist jede natürliche und juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht. Berufliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird (§ 2 Nr. 3 und 4 USchadG).

 

2.7 Verantwortlichkeit für potenziell gefährliche Handlungen

Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 USchadG definiert sog. potenziell gefährliche Handlungen (wie bspw. Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, Einleitung von Schadstoffen in Oberflächengewässer, Entnahmen von Wasser aus Gewässern, Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, gentechnische Arbeiten), bei denen bereits der Nachweis der Ursächlichkeit der Handlung für die Gefahr bzw. den Schaden die Haftung nach dem Umweltschadensgesetz auslöst. Auf ein Verschulden, d. h. vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, kommt es bei diesen potenziell gefährlichen Handlungen nicht an.

 

2.8 Verantwortlichkeit für sonstige berufliche Tätigkeiten

Bei allen weiteren, nicht in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 USchadG aufgeführten beruflichen Tätigkeiten ist die Haftung begrenzt auf die vorsätzliche oder zumindest fahrlässige Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen (§ 3 Nr. 2 USchadG).

 

2.9 Nicht klar abgegrenzte Verschmutzung

Wird die Gefahr oder der Umweltschaden durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, findet das Umweltschadensgesetz nur dann Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem (drohenden) Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann (§ 3 Abs. 4 USchadG).

 

2.10 Informationspflicht

Der Verantwortliche muss die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts informieren (§ 4 USchadG). Die Behörde kann den Verantwortlichen zudem verpflichten, alle erforderlichen Informationen und Daten zur Einschätzung der Gefahr bzw. des Schadens vorzulegen oder eine eigene Bewertung des Schadens vorzunehmen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 USchadG).

 

2.11 Gefahrenabwehrpflicht

Mit der Informationspflicht zugleich entsteht die Pflicht, unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen (§ 5 USchadG). Vermeidungsmaßnahmen sind Maßnahmen, um bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren (§ 2 Nr. 6 USchadG). Die zuständige Behörde kann dem Verantwortlichen auch diese aufgeben (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 USchadG).

 

2.12 Sanierungspflicht

Ist der Schaden bereits eingetreten, hat der Verantwortliche die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnehmen vorzunehmen (§ 6 USchadG), welche dem Verantwortlichen wiederum auch von der zuständigen Behörde aufgegeben werden können.

Schadensbegrenzungsmaßnahmen sind Maßnahmen, um die betreffenden Schadstoffe oder sonstige Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden (§ 2 Nr. 7 USchadG).

Sanierungsmaßnahmen sind hingegen Maßnahmen, um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren (§ 2 Nr. 8 USchadG). Diese sind der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen (§ 8 Abs. 1 USchadG).

 

2.13 Kostentragung

Die Kosten der Maßnahme(n) trägt der Verantwortliche (§ 9 Abs. 1 USchadG). Mehrere Verantwortliche haben untereinander einen Ausgleichsanspruch (§ 9 Abs. 2 USchadG).

Gemäß Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden steht es im Ermessen der Mitgliedsstaaten, den Verantwortlichen von der Pflicht zur Tragung der Sanierungskosten freizustellen, wenn

eine Emission oder ein Ereignis in der behördlichen Genehmigung ausdrücklich erlaubt ist und die Anlage bestimmungsgemäß betrieben wurde oder
wenn der Unternehmer nachweist, dass die Ursächlichkeit einer Emission oder Tätigkeit für einen Umweltschaden nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse im Zeitpunkt der Emission oder Tätigkeit nicht bekannt war (sog. Entwicklungsrisiko).
Der Bund hat von dieser Option selbst keinen Gebrauch gemacht und diese seinerseits den Ländern eingeräumt (§ 9 Abs. 1 USchadG).

 

2.14 Rechte von Betroffenen und Umweltverbänden

Betroffene und nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Verbände sind berechtigt, bei der zuständigen Behörde die Durchsetzung einer Sanierung zu beantragen (sog. Initiativrecht). Der Antrag ist zu begründen und die vorgebrachten Tatsachen müssen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

 

Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Umweltverbände können gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde zudem Rechtsbehelfe einlegen (§ 11 Abs. 2 USchadG). Voraussetzung ist, dass die Verletzung einer dem Umweltschutz dienenden Rechtsvorschrift, die dem Schutz einzelner dient, möglich ist.

 

 

 Rechtsgrundlagen:

 

• Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) v. 10.12.1990 BGBl. I S. 2634), zuletzt

   geändert durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I

   S. 2631) in Kraft getreten am 1. Januar 2008

 

• Umweltschadensgesetz v. 14.5.2007 (BGBl. I vom 14.5.2007 S. 666 und 19.7.

   2007 S. 1462), in Kraft getreten 14. November 2007

 

Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz - Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in

   Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EGv. 9.12.2006, BGBl.

   I S. 2819
 

• Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechts-

   behelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EGv. 7.12.

   2006 (BGBl. I S. 2816)

 

• EU-Richtlinie - Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des

   Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

   v. 21.4.2004 (ABl. Nr. 143, S. 56)

 

•  Bundesnaturschutzgesetz (hier §19) - auf der Grundlage der Beschlüsse des

   Deutschen Bundestages vom 19.06.2009 und des Bundesrates vom 10.07.

   2009 erstellte konsolidierte Textfassung


 

Literatur:

 

• Umwelthaftung für welche Schäden? - Becker, Chr., Was bedeutet das neue

   Umweltschadensrecht für mein Unternehmen? Für welche Schäden hafte ich

   nach diesem Gesetz - möglicherweise auch aus meinem Privatvermögen?, FTD

   14.1.2008, Frankfurt 2008

 

•  Haftungsrecht für Unternehmen - Dippel. M., Jahn, Chr. (RAe), Das neue Um-

   weltschadensgesetz - Haftungsrisiken für Unternehmen, Vortrag IHK Bielefeld,

   Bielefeld 2008

 

• Biodiversitätsschäden - Klaphake, A., Peters, W., Bewertung von Biodiversi-

   tätsschäden im Rahmen der neuen EU-Umwelthaftungsrichtlinie, Naturschutz in

   Recht und Praxis - online (2005) Heft 1, Tübingen 2005

 

• Versicherungsschutz - Sins, J., [Hrsg. IHK Siegen, AXA], Das Umweltschadens-

   gesetz und Versicherungsschutz, Siegen 2007