Zurück auf die Startseite  Einen Newsletter abonnieren.  Diese Seite ausdrucken.   Kontakt aufnehmen.  Schrift verkleinern Schrift vergrößern

Finanzierung

Der Bund trägt die Kosten der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 6 Abs. 2 i.V.m § 46 SGB II). Die Finanzierung umfasst Leistungen zur Eingliederung, Leistungen für den Lebensunterhalt (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) Zuschläge, Sozialversicherungsbeiträge sowie Verwaltungskosten.

 

Für Eingliederungsleistungen und Aufwendungen für Personal und Verwaltung wird ein Gesamtbudget geleistet.

 

Von den Kommunen zu erbringenden Leistungen (Kosten der Unterkunft und Heizung, Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung, Erstausstattung für Bekleidung einschl. Schwangerschaft und Geburt, mehrtägige Klassenfahrten, Schuldnerberatungsstellen, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung, häusliche Pflege von Angehörigen, etc.) werden von diesen finanziert. (§ § 16 Abs.2 Nr. 1-4, § 22, 23 Abs. 3 SGB II)

 

Der Bund trägt 28,6 % der Unterkunfts-/Heizkosten. Dieser Anteil wird jährlich im Rahmen der Revisionsklausel überprüft.