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Hintergrund

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt werden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ab 01.01.2005 zu einer einheitlichen Leistung "Grundsicherung für Arbeitssuchende" zusammengefasst. Grundlage bildet das zweite Sozialgesetzbuch (SGB II).

 

Erwerbsfähige Personen ab 15 Jahre erhalten danach Arbeitslosengeld II (Regelleistungen, Unterkunft und Heizung) und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Sozialgeld.

 

Im Rahmen der so genannten Experimentierklausel wurde im SGB II die Möglichkeit geschaffen, dass neben der BA kommunale Träger auf Antrag für die Wahrnehmung der Aufgaben zugelassen werden (§6 a -c SGB II). 69 Kreise oder kreisfreie Städte erhalten damit die Möglichkeit, anstelle der Agenturen für Arbeit die Aufgaben im Rahmen des SGB II umzusetzen.

 

Bei der Integration von Arbeitssuchenden, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, sollen in einem fairen Systemwettbewerb zwischen den Agenturen für Arbeit und den Kommunen unterschiedliche Formen und Modelle für einen befristeten Zeitraum erprobt werden. Ein solcher Wettbewerb ermöglicht es, unterschiedliche Ansätze zur Eingliederung, insbesondere die in den kommunalen Strukturen entwickelten Konzepte, im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu vergleichen.

 

Die optierenden Kommunen vereinigen damit die kommunalen Aufgaben der Unterkunftskosten und der sozialen Betreuung mit den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB II in einer Hand. Sie unterliegen dabei keinerlei Vorgaben oder Weisungen von Bund oder der Bundesagentur für Arbeit. Es verbleibt auch bei der in die Länderhoheit fallenden Kommunalaufsicht für die optierenden Kommunen.

 

Der Hochtaunuskreis sowie 12 weitere Kommunen in Hessen, die sich um die Trägerschaft für das Arbeitslosengeld II und damit die Zuständigkeit für die Betreuung sowie Vermittlung der Langzeitarbeitslosen beworben haben, erhielten am 16.9.2004 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den Zuschlag für die Umsetzung des Optionsmodells.

 

Die Zulassung erfolgte mit Wirkung ab 1.1.2005 für einen Zeitraum von 6 Jahren. Mittlerweile haben sich die Länder auf eine Entfristung geeinigt. Der entsprechende Gesetzesentwurf steht allerdings noch aus.

 

Im Rahmen einer Wirkungsforschung zur Experimentierklausel werden die unterschiedlichen Ansätze evaluiert und gegenübergestellt.

Die Wirkungsforschung ist dem BMWA übertragen. Bei der Entwicklung der Untersuchungsansätze und Auswertung der Untersuchung sind die Länder zu beteiligen (§ 6c SGB II).