|
|
|
Wir geben Ihnen gerne alle verfügbaren Informationen zu Umweltfragen, über die wir verfügen. In der Regel kann das relativ formlos erfolgen (z.B., ob es in einer Stadt im Kreis eine Baumschutzsatzung gibt).
In folgende Fachgebiete sind wir besonders oft angesprochen worden oder wir haben uns in besonderem Maße damit befasst.
● Klima
● Wald
• Mountainbike (Planung)
Zu vielen Umwelt-Themen finden Sie Angaben in den
Wenn es ins Detail geht....
Je mehr es aber ins Detail geht, umso genauer sollten auch Sie und sagen, was Sie gerne an Informationen hätten. Derlei ist dann auch in höherem Grade amtlich geregelt.
Seit über 10 Jahren hat sich auch der Gesetzgeber mit dem Problem befaßt, um der Öffentlichkeit einen einfachen und möglichst umfassenden Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen. Die am 25.6.1998 von der EU und deren Mitgliedsstaaten unterzeichnete Aarhus-Konvention der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) hat diesen Informationsanspruch der Öffentlichkeit formuliert und die Möglichkeiten der modernen Informationstechnologie einbezogen.
Die EU hat diese Anforderung der Aarhus-Konvention in der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen vom 28.1.2003 berücksichtigt.
Die Richtlinie 2003/4/G wird in Deutschland mit dem Umweltinformationsgesetz des Bundes vom 14.2.2005 sowie landesgesetzlichen Regelungen umgesetzt. Diese Landesgesetze sind erforderlich, da der Bund nicht in allen Belangen des Umweltrechts eine Gesetzgebungskompetenz besitzt.
Was sind Umweltinformationen?
Umweltinformationen sind alle Daten über den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume. Hierzu zählen auch Angaben über Tätigkeiten und über Emissionen und Abfallbeseitigung, von denen Beeinträchtigungen oder Belästigungen ausgehen können sowie umweltrelevante Gesetze und Pläne.
Beispiele:
● Sie möchten ein Grundstück kaufen
o war hier nicht früher eine Tankstelle?
o ist der Boden dort auch nicht verunreinigt?
● Sie gehen gerne am Rande eines Naturschutzgebietes spazieren
o welche Tiere und Pflanzen leben dort?
Auskunft über Umweltinformationen
Wer wo Umweltinformationen bekommen, umreißen wir
● hier
Es gibt auch Einschränkungen, so können Daten können z.B. nicht weitergegeben werden, wenn
● sie nicht vorliegen, d.h. die Behörde muss nicht aufgrund einer Anfrage erstmals beginnen, diese Daten zu erheben oder aufzubereiten
● Interessen internationaler Beziehungen, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigt werden
● Gerichtsverfahren oder ordnungsrechtliche Verfahren anhängig sind
● Umweltgüter gefährdet würden (z.B. Standorte besonders geschützter Pflanzen)
● es sich um interne Arbeitsvorgänge handelt
● schützenswerte private Daten, Geistiges Eigentum oder Betriebs- und Geschäftgeheimnisse betroffen sind
Die Informationen können in verschiedener Form bereitgestellt werden.
● Einsichtnahme in die Akte; die wird nur dann möglich sein, wenn gesichert keine persönlichen und schützenswerten Daten eines Betroffenen vorliegen. Wenn also eine Birke gefällt wurde, weil dr beitzer ein Pollenalelrgie hat, wird ide Sache schwierig, denn bei allem Verständnis für den Schutz von Bäumen sind Krankheiten imemr noch schützenswerte Privatsache
● mündliche Auskunft
● Texte, Tabellen, Karten, Daten als Ausdrucke oder als Dateien.
Die Behörde muss die Informationen allerdings nicht in besonderer Form aufbereiten, z.B. Messwerte, die als Tabelle vorliegen, in eine Karte übertragen.
Und wie geht das?
Siehe unsere Leistungsbeschreibung
Die Behörde prüft dann, ob sie diese Informationen hat. Wenn nicht, wird sie versuchen, Ihren Antrag weiterzuleiten.
Die Behörde prüft, ob die Weitergabe der Informationen an Sie schutzwürdige Interessen Anderer verletzt.
Ist das der Fall, nimmt dieser Stellung dazu. Die Behörde entscheidet dann, ob sie Ihnen alle, einen Teil oder gar keine Informationen weitergeben darf.
Entscheidet die Behörde, dass Sie Informationen erhalten sollen, werden Ihnen diese zugesandt oder Sie werden eingeladen, sich die Unterlagen anzusehen. Sollen Sie keine Informationen erhalten, bekommen Sie eine Ablehnung Ihres Antrages. In jedem Fall gilt: die Behörde hat Ihnen innerhalb von einem Monat nach Ihrem Antrag eine Antwort zu geben.
Möglicherweise erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
"Freier Zugang" - und trotzdem Kosten?
Einerseits müssen auch Behörden Papier und Datenträger kaufen und lassen sich dies erstatten, andererseits kann es sein, dass Sie sehr spezielle oder umfangreiche Informationen wünschen, die auch noch von anderen Stellen einzuholen sind - und das kann sehr viel Arbeit bedeuten, die auch bei Behörden etwas kostet. Die Höchstgebühr dafür beträgt 500,- €. Bitten Sie daher immer darum, dass Ihnen, falls die Kosten mehr als 50,- € betragen werden, ein detaillierter Kostenvoranschlag zugesandt wird.