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Zeckensaison beginnt
Das Hessische Sozialministerium appelliert an die hessischen Bürgerinnen und Bürger, sich jetzt für die Zeckensaison gegen die Frühsommer-Meningoencephalitis (FSME) zu impfen.
„Das Frühjahr ist der ideale Impfzeitpunkt, um sich wirksam gegen Erreger der lebensgefährlichen FSME zu wappnen, die in unseren Breiten von Zecken übertragen werden kann. Angesichts der möglichen Folgen der Erkrankung ist diese Maßnahme geboten”, erklärte Sozialminister Stefan Grüttner. Die FSME-Impfung wird sowohl von den Gesundheitsämtern als auch von niedergelassenen Ärzten angeboten. Sie schützt jedoch nicht vor Borreliose, einer bakteriellen Infektion, die ebenfalls durch Zecken übertragen wird.
Die Presseinformation des Hessischen Sozialministeriums finden Sie hier.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Neue Trinkwasserverordnung ab 1. November 2011
Mit Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung zum 1. November 2011 unterliegen auch Unternehmer und sonstige Inhaber von zentralen Trinkwasser-Erwärmungsanlagen (sogenannte Großanlagen nach DVGW Arbeitsblatt W 551), aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, bestimmten Anzeige-, Untersuchungs- und Handlungspflichten.
Weiter Informationen, ein Anzeigeformular und Ansprechpartner finden Sie hier.
Öffentliche Empfehlung von Schutzimpfungen in Hessen
Aufgrund des §20 Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz- IfSG) und unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut, sowie der Empfehlung der STIKO vom Juli 2006 und März 2007 werden vom Hessischen Sozialministerium für Hessen Impfungen gegen folgende Infektionskrankheiten öffentlich empfohlen:
Die Impfung gegen Influenza ist für Hessen über die Empfehlung der STIKO hinaus bereits nach dem sechsten Lebensmonat öffentlich empfohlen.
Bei Fragen stehen Ihnen der Hausarzt, bzw.
Frau Dr. Gabriele Vollbrecht, Telefon 06172 999-5813,
oder
Frau Dr. Andrea Piepenbring, Telefon 06172 999-5870,
im Fachbereich Gesundheitsdienste des Hochtaunuskreises zur Verfügung.
Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz
Voraussetzung für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich ist eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
Ziel der Belehrung ist es, ein Bewusstsein für die Problematik der Übertragung von Krankheitserregern durch Lebensmittel zu schaffen. Sie soll den im Lebensmittelbereich Tätigen in die Lage versetzen, Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bei sich selbst festzustellen und entsprechend handeln zu können.
Nach dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ vom 28.07.2011 hat der Arbeitgeber Personen, die eine der in § 42 Abs.1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren.
Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.
Diese Belehrungen ersetzten nicht die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittel-Hygieneverordnung.
Die Belehrung findet jeden Dienstag um 8:30 Uhr und um 14:00 Uhr statt.
Einen Termin erhalten Sie unter: 06172/999-0
Da organisatorische Maßnahmen (Gebührenzahlung, Identitätsprüfung) Zeit brauchen, ist es erforderlich, dass sich die Teilnehmer 30 Minuten vor dem eigentlichen Belehrungstermin beim BürgerInfoService (BIS) im Haus 3, Erdgeschoss, einfinden.
Eine Terminvereinbarung, bzw. eine Terminabsage ist zwingend erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Informationen zur Belehrung: