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Neue Trinkwasserverordnung ab 1. November 2011
Mit Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung zum 1. November 2011 unterliegen auch Unternehmer und sonstige Inhaber von zentralen Trinkwasser-Erwärmungsanlagen (sogenannte Großanlagen nach DVGW Arbeitsblatt W 551), aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, bestimmten Anzeige-, Untersuchungs- und Handlungspflichten.
Weiter Informationen, ein Anzeigeformular und Ansprechpartner finden Sie hier.
Öffentliche Empfehlung von Schutzimpfungen in Hessen
Aufgrund des §20 Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz- IfSG) und unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut, sowie der Empfehlung der STIKO vom Juli 2006 und März 2007 werden vom Hessischen Sozialministerium für Hessen Impfungen gegen folgende Infektionskrankheiten öffentlich empfohlen:
Die Impfung gegen Influenza ist für Hessen über die Empfehlung der STIKO hinaus bereits nach dem sechsten Lebensmonat öffentlich empfohlen.
Bei Fragen stehen Ihnen der Hausarzt, bzw.
Frau Dr. Gabriele Vollbrecht, Telefon 06172 999-5813,
oder
Frau Dr. Andrea Piepenbring, Telefon 06172 999-5870,
im Fachbereich Gesundheitsdienste des Hochtaunuskreises zur Verfügung.
Schutzimpfung gegen die saisonale Grippe (Influenza)
Der Fachbereich Gesundheitsdienste des Hochtaunuskreises empfiehlt dringend die Grippeimpfung, denn für viele Menschen kann eine echte Grippe sehr gefährlich werden.
Das Robert-Koch-Institut empfiehlt die Impfung für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Dazu gehören Menschen über 60 Jahre, chronisch Kranke, Bewohner von Alten- und Pflegeheimen und Schwangere. Auch Beschäftigte im Gesundheitswesen sollten gegen Influenzaviren geschützt sein, da sie nicht nur ein erhöhtes Ansteckungsrisiko haben, sondern auch die Grippeviren auf ihre Patienten übertragen können.
Gefährdet sind insbesondere ältere und immungeschwächte Personen sowie Patienten mit bestimmten Grundleiden, wie zum Beispiel Herz- und Kreislauferkrankungen, chronische Lungenkrankheiten, Stoffwechselerkrankungen sowie angeborene und erworbene Immunschwäche.
Personen über 60 Jahre und Personen mit Grunderkrankungen haben ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere Verläufe durch eine saisonale Influenza.
Ein früher Impftermin gegen saisonale Grippe bietet die Möglichkeit, schon jetzt einen Schutz gegen die wiederkehrende Grippe aufzubauen.
Bis die Impfung ihren vollen Schutz entwickelt, vergehen etwa 14 Tage.
Der heute verwendete Impfstoff ist in der Regel gut verträglich. Die aktuelle Zusammensetzung des Impfstoffes wird von der Weltgesundheitsorganisation jedes Jahr neu festgelegt.
Die durch ein Virus verursachte Grippe ist keineswegs mit einer harmlosen Erkältung zu verwechseln. Dieses Virus verursacht eine sehr ernst zu nehmende Erkrankung der Atemwege, die mit schwerem Krankheitsgefühl einhergeht. Es können weitere Organe in Mitleidenschaft gezogen werden bis hin zu einem tödlichen Ausgang. Da das Virus innerhalb von wenigen Monaten Eigenschaften und Form zu ändern im Stande ist, muss jedes Jahr ein neuer Impfstoff entwickelt werden. Er bereitet das Immunsystem auf die kommende Invasion vor und schützt so lange gegen die Grippe, bis das Virus sich neu verändert hat.
Bei Fragen stehen Ihnen der Hausarzt, bzw.
Frau Dr. Gabriele Vollbrecht, Telefon 06172 999-5813,
oder
Frau Dr. Andrea Piepenbring, Telefon 06172 999-5870,
im Fachbereich Gesundheitsdienste des Hochtaunuskreises zur Verfügung.
Eine Bürgerinformation zur Influenza-Impfung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) finden Sie hier.
Weitere Informationen sind im Internet auch über die Seiten des Robert-Koch-Institutes (www.rki.de), der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), sowie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit (www.bmg.bund.de) erhältlich.
Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz
Voraussetzung für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich ist eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
Ziel der Belehrung ist es, ein Bewusstsein für die Problematik der Übertragung von Krankheitserregern durch Lebensmittel zu schaffen. Sie soll den im Lebensmittelbereich Tätigen in die Lage versetzen, Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bei sich selbst festzustellen und entsprechend handeln zu können.
Nach dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ vom 28.07.2011 hat der Arbeitgeber Personen, die eine der in § 42 Abs.1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren.
Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.
Diese Belehrungen ersetzten nicht die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittel-Hygieneverordnung.
Die Belehrung findet jeden Dienstag um 8:30 Uhr und um 14:00 Uhr statt.
Einen Termin erhalten Sie unter: 06172/999-0
Da organisatorische Maßnahmen (Gebührenzahlung, Identitätsprüfung) Zeit brauchen, ist es erforderlich, dass sich die Teilnehmer 30 Minuten vor dem eigentlichen Belehrungstermin beim BürgerInfoService (BIS) im Haus 3, Erdgeschoss, einfinden.
Eine Terminvereinbarung, bzw. eine Terminabsage ist zwingend erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Informationen zur Belehrung: