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Impfung gegen die Influenza A/H1N1
Die ständige Impfkommission des Robert-Koch-Institut (STIKO) hat ihre Impfempfehlung am 04.12.2009 aktualisiert:
- Weiterhin sollen medizinisches Personal, Chronisch Kranke und Schwangere vorrangig geimpft werden.
- Die STIKO hat die Impfempfehlung jetzt jedoch erweitert und empfiehlt in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der Impfstoffe in zeitlicher Reihenfolge die Impfung aller Indikationsgruppen.
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Zunächst sollen nach Impfung der drei oben genannten Risikogruppen Haushaltskontaktpersonen ungeimpfter Risikopersonen (z.B. Eltern von Kindern unter sechs Monaten, die nicht geimpft werden können, oder Haushaltskontakte von ungeimpften Chronisch Kranken) sowie Kinder ab 6 Monaten und junge Erwachsene im Alter bis 24 Jahre ohne Grundkrankheit eine Impfung erhalten.
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Im weiteren Verlauf sollen dann anschließend gesunde Personen im Alter von 25 bis 59 Jahren und schließlich gesunde Personen ab 60 Jahre geimpft werden.
Für einen ausreichenden Impfschutz benötigen nach den aktuellen Empfehlungen der Ständige Impfkommission vom 4. Dezember 2009 Kinder von einem halben Jahr bis einschließlich neun Jahren eine einmalige Impfung mit einer halben Erwachsenendosis, Personen ab zehn Jahren nach der derzeitigen Empfehlung eine einmalige Impfung mit einer Erwachsenendosis. Die Kinderärzte impfen Kleinkinder. Schulkinder können aber auch vom Hausarzt oder den Fachbereich Gesundheitsdienste geimpft werden. Betreuungspersonen und junge Erwachsene wenden sich ebenfalls an ihren Hausarzt oder den Fachbereich Gesundheitsdienste.
Für Schwangere steht ab sofort ein Impfstoff ohne Adjuvanzien zur Verfügung.
Schwangere sollten mit ihrem Frauenarzt die Indikation für die Impfung individuell besprechen.
Darüberhinaus steht für Schwangere auch eine Hotline an den
Universitätskliniken in Frankfurt (Tel-Nr.: 069 63017703) und
Gießen-Marburg (Tel-Nr.: 06421 5865858) zur Verfügung.
Zum Schutz von Schwangeren und Säuglingen, die nicht geimpft sind, sollten sich die Familienangehörigen und enge Bezugspersonen impfen lassen.
Nach den Vorgaben des Hessischen Gesundheitsministeriums können Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen durch den Fachbereich Gesundheitsdienste mit Impfstoff beliefert werden.
Ab sofort können auch Fachärzte und Ärzte mit Privatpraxen ihre Patienten impfen.
Da Ärzte mit einer reinen Privatpraxis nicht in das System der Kassenärztlichen Vereinigung eingebunden sind, müssen diese dazu eine individuelle Vereinbarung mit dem Land Hessen schließen. Die Vereinbarung kann auf der Homepage des Hessischen Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit abgerufen werden. Es gelten dieselben Bedingungen, wie für die Impfung durch Vertragsärzte. Außerdem hält das Land Hessen 5.000 Dosen eines Impfstoffs bereit, der nicht auf Hühnereibasis hergestellt wurde. Dieser Impfstoff steht Personen mit einer Allergie gegen Hühnereiweiß zur Verfügung.
Für weitere Fragen steht Ihnen der Fachbereich Gesundheitsdienste unter folgenden Telefonnummern
06172 9995813
06172 9995841
06172 9995800
zur Verfügung.
Informationen zur Impfung gegen die Neue Grippe finden Interessierte im Internet unter www.grippeschutz.hessen.de.
Aktuelle Hinweise für Ärzte zur Neuen Influenza A/H1N1
Die aktuelle Situation erfordert eine grundlegende Anpassung der Strategie mit dem Ziel der Folgenminderung. Im Vordergrund stehen die Impfungen und frühe Therapie der Erkrankten mit einem erhöhten Risiko.
Influenzatypische Krankheitszeichen sind mit wenigen Ausnahmen ausreichend für die Einleitung einer spezifischen Therapie und weitere Maßnahmen. Nur bei untypischen Beschwerden oder Krankheitsbildern, bei Geimpften, bei einer Verschlechterung unter der Behandlung oder bei älteren Menschen (die seltener an der Neuen Influenza erkranken) ist eine Diagnose weiter durch einen Labornachweis notwendig.
Erkrankte mit Grundkrankheiten oder einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf (Schwangere) sollen frühzeitig einen Arzt aufsuchen.
Insbesondere Kinder und Jugendliche sollen grundsätzlich auf Hygiene achten (beim Husten, Niesen, Händewaschen) sowie enge Kontakte (Küsschen zur Begrüßung etc.) untereinander vermeiden.
Am 14. November 2009 trat eine neue Verordnung zur Meldepflicht von Fällen mit Neuer Influenza A/H1N1 in Kraft.
Diese ersetzt die bisher gültige Verordnung aus dem April dieses Jahres.
Mit der neuen Verordnung entfällt die Meldepflicht von Verdachtsfällen durch die Ärzte und es besteht nur noch eine ärztliche Meldepflicht für Todesfälle in einem zeitlichen Zusammenhang mit einer bestätigten Infektion mit Neuer Influenza A/H1N1.
Die Labormeldepflicht nach §7 IfSG wird von der Neuen Verordnung nicht berührt!
Empfohlene Maßnahmen für Ärzte:
Während der pandemischen Welle ist eine frühe Therapie insbesondere von Risikogruppen zur Vermeidung von schweren Verläufen wichtig.
Eine Labordiagnostik ist insbesondere bei untypischen klinischen Präsentationen, schweren Verläufen und bei klinischen Hinweisen auf fehlendes Ansprechen der antiviralen Therapie erforderlich.
- Alle erkrankten Erwachsenen bleiben mindestens bis einen Tag nach Abklingen des Fiebers zuhause (Ausnahme: Beschäftigte mit beruflichem Kontakt zu vulnerablen Gruppen bleiben vorsorglich mindestens 7 Tage nach Symptombeginn zuhause).
- Nach den Empfehlungen des Robert Koch-Institutes können, wie bei allen Erkrankten, auch Kindern ab einem Tag (min. 24 Stunden) nach ihrer Genesung (Fieberfreiheit) sowohl die Schule als auch Kindertagesstätten wieder besuchen.Unabhängig davon kann der betreuende Haus - oder Kinderarzt auch eine andere Entscheidung treffen.
- Alle Erkrankten sollen informiert und beraten werden, u.a. über die Erkrankung, entsprechende Verhaltensempfehlungen wie persönliche Basishygiene und wie sie eigenverantwortlich dazu beitragen, Kontaktpersonen (insbesondere vulnerable Personen) vor einer Ansteckung zu schützen.
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- Information des Gesundheitsamtes bei Hinweisen auf Ausbrüche z. B. in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere wenn vulnerable Gruppe gefährdet sind (Krankenhäusern, etc.).
- Unverzügliche Meldung von Todesfällen mit labordiagnostisch gesicherter Infektion durch Neue Influenza A/H1N1 (Meldepflicht) an das Gesundheitsamt.
- Strikte Einhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen insbesondere bei ungeimpftem Personal.
- Beratung und ggf. Durchführung der Impfung zur Krankheitsprävention.
Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz
Das Infektionsschutzgesetz stellt besondere gesundheitliche Anforderungen an Mitarbeiter beim Umgang mit Lebensmittel.
Jeder Mitarbeiter, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, muss vor erstmaliger Aufnahme der Arbeit im Betrieb eine Belehrung durch das Gesundheitsamt nachweisen.
Die Belehrung findet jeden Dienstag um 8:30 Uhr und um 14:00 Uhr statt.
Einen Termin erhalten Sie unter: 06172/999-0
Da organisatorische Maßnahmen (Gebührenzahlung, Identitätsprüfung) Zeit brauchen, ist es erforderlich, dass sich die Teilnehmer 30 Minuten vor dem eigentlichen Belehrungstermin beim BürgerInfoService (BIS) im Haus 3, Erdgeschoss, einfinden.
Eine Terminvereinbarung, bzw. eine Terminabsage ist zwingend erforderlich.
Informationen zur Belehrung:
- Belehrung nach Infektionsschutzgesetz-Warum
- Information zur Belehrung nach Infektionsschutzgesetz
- Informationen für Vereine
kostenlose Info-Rufnummer zur Impfung gegen die Neue Grippe
des
Bundesministerium für Gesundheit
030 346 456 100
Influenza Bürgertelefon der Hessischen Landesregierung
0180 10 30 300
Informationen zur Impfung gegen die Neue Influenza A/H1N1
Aufklärungsmerkblatt Pandemieimpfung
Aufklärungsmerkblätter in verschiedenen Sprachen
Impfseiten des Robert-Koch-Institut
Informationen des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit
Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit
Informationen und Empfehlungen des Fachbereich Gesundheitsdienste
Merkblatt zur Neuen Influenza A H1N1
Allgemeine Informationen zur Neuen Influenza A H1N1
Informationen und Empfehlungen des Robert-Koch-Institut





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