§ 161 Hessisches Schulgesetz
Anspruchsvoraussetzungen zur Übernahme von Beförderungskosten
Der Hochtaunuskreis als Schulträger erstattet den in seinem Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und Schülern die Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnung und besuchter Schule, wenn die folgenden Voraussetzungen des § 161 Hessisches Schulgesetz erfüllt sind:
Grundschule:
- Für Grundschüler (Klasse 1-4) liegt die zuständige Grundschule über 2 Kilometer einfachen Fußweges von der Wohnung entfernt.
- Für Schüler welche nicht die zuständige Grundschule besuchen, werden anteilige Fahrtkosten bis zur zuständigen Schule erstattet, wenn diese über 2 Kilometer einfachen Fußweges von der Wohnung entfernt liegt.
Weiterführende Schule:
- Für Schüler der weiterführenden Schulen (Sekundarstufe I) liegt die besuchte Schule über 3 Kilometer einfachen Fußweges von der Schule entfernt.
- Für Schüler welche eine weiter entfernt liegende Schule besuchen, werden anteilige Kosten bis zur nächstgelegenen Schule erstattet, wenn diese über 3 Kilometer einfachen Fußweges von der Wohnung entfernt liegt.
- Sonderklassen der Hauptschulform: "H10" und "Schub8"
Nicht gefördert werden Fahrten ab Besuch der Sekundarstufe II (Oberstufe, unabhängig von der Klassenbezeichnung im G8-Zug).
Sonderschule:
- Eine Beförderung kann auch bei Nichterfüllung vorstehender Voraussetzungen als notwendig anerkannt werden, wenn eine nicht vorübergehende körperliche und/oder geistige Behinderung vorliegt.
Hierzu muss der entsprechende Nachweis (Behindertenausweis, Gestattung des Staatlichen Schulamtes, ärztliches Attest) erbracht werden. Grundsätzlich gilt jedoch auch hier eine Mindestentfernung von 2 Kilometern, es sei denn der körperliche oder psychische Zustand lassen einen Fußweg nicht zu.
Berufliche Schule:
- Für Schüler der beruflichen Schulen für die Schulformen: Grundstufe der Berufs-schule (1. Ausbildungsjahr), 1. Jahr der zweijährigen Berufsfachschule, Berufsvorbereitungs- und Berufsgrundbildungsjahr sowie Eibe-Klassen (alle Formen, einschließlich Klasse 10) bei einer Mindestentfernung von 3 Kilometern.
Nicht gefördert werden alle Formen ab Besuch der Sekundarstufe II (Oberstufe ab Klasse 11, wie Höhere Handelsschule, Höheres Fremdsprachensekretariat, Höhere Berufsfachschule, usw., welche auf dem Mittleren Abschluss aufbauen.
Privatschule:
- Für Schüler von Privatschulen gelten die Voraussetzungen der öffentlichen Schulen.
Erläuterungen zum Besuch einer weiterführenden Schule:
Der Gesetzgeber unterscheidet in der Sekundarstufe I (Klassen 5-9 bzw. 10) lediglich die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule oder dem Bildungsgang des Gymnasiums.
Besondere Angebote von einzelnen Schulen (z.B. die Fremdsprachenfolge, besondere pädagogische Betreuung, religiöse Ausprägungen oder andere zusätzliche Angebote) stellen keinen eigenen Bildungsgang dar, sondern lediglich Besonderheiten im Unterrichtsangebot der einzelnen Schulen und bleiben daher erstattungsrechtlich unberücksichtigt.
Ebenso bleibt das Angebot der Förderstufe oder der Besuch einer reinen Haupt- und Realschule oder eines reinen Gymnasiums statt einer kooperativen Gesamtschule unberücksichtigt, da alleinig der zu erreichende Abschluss des gewählten Bildungsganges maßgeblich für eine Kostenerstattung ist.
Grundsätzlich werden ab Sekundarstufe II (Gymnasium, Berufs- und Fachoberschule) keine Fahrtkosten mehr vom Schulträger erstattet, da mit Abschluss der Sekundarstufe I die Vollschulzeitpflicht erreicht ist.
Ansprechpartner/in
| Ansprechpartner/in | Raum | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
| Fahrtkosten Schüler | ||||
| Seel, Christel | 5-521 | 06172-999-4420 | 06172-999-9808 | |
| Trautwein, Kerstin | 5-519 | 06172-999-4421 | 06172-999-9808 | |
| Görz, Svenja | 5-517 | 06172-999-4422 | 06172-999-9808 | |





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