Ausländer

Der Bereich „Ausländer“ ist zuständig für alle ausländerrechtlichen Belange und Anträge bis auf Flüchtlinge, die sich noch im Asylverfahren befinden oder bereits abgelehnt wurden.

Arbeitserlaubnis

Ein Aufenthaltstitel, der eine Erwerbstätigkeit ermöglichen soll, kann nur beantragt werden, wenn ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot bereits vorliegt. Alle Unterlagen zum Arbeitsverhältnis können bei der Ausländerbehörde abgegeben werden. Diese prüft, ob die beabsichtigte Erwerbstätigkeit mit der entsprechenden Auflage zur Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden kann. In einigen Fällen liegt die Entscheidungsbefugnis hierfür bei der Ausländerbehörde. In vielen Fällen ist aber eine Zustimmung durch die Arbeitsagentur hierfür erforderlich. Wird diese Zustimmung verweigert, ist es der Ausländerbehörde nicht möglich, die Aufenthaltsgenehmigung mit der erforderlichen Auflage zu versehen.

Eine zusätzliche Vorsprache bei der Arbeitsagentur ist nicht notwendig. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird von der Ausländerbehörde in einem verwaltungsinternen Verfahren eingeholt.

Erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung darf die Beschäftigung aufgenommen werden.

Aufenthalt für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

Personen, die lediglich eine Duldung besitzen, aber beruflich qualifiziert sind (z.B. Berufsausbildung, Hochschulabschluss) und Aussicht auf einen Arbeitsplatz haben, können einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung beantragen.

Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, wobei sich die Zulassung der Beschäftigung generell an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt orientiert.

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung muss schriftlich bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird von der Ausländerbehörde in einem verwaltungsinternen Verfahren eingeholt.

Erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung darf die Beschäftigung aufgenommen werden.

Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung beantragen

Um in Deutschland zu arbeiten, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung
  • in den meisten Fällen ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland

Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/deutsche-auslandsvertretungen

Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer in Deutschland seinen Wohnsitz nehmen wird.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung ist befristet. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht EU/EWR) beantragen

Au-pair-Beschäftigte aus den meisten Staaten außerhalb der EU oder des EWR benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung.

Für einzelne Staaten gelten abweichende Regelungen. Angehörige der folgenden Staaten können ohne Visum einreisen. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise beantragen:

      • Australien
      • Israel
      • Japan
      • Kanada
      • Neuseeland
      • Republik Korea
      • Vereinigte Staaten von Amerika

Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt für

      • die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie
      • die Kinderbetreuung.

Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).

Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr. Sie kann für denselben Zweck nicht verlängert werden!

Information zur Aufenthaltserlaubnis

Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte (EU/EWR) - Bescheinigung beantragen

Nur Au-pair-Beschäftigte aus den EU-Mitgliedstaaten, die am 01.05.2004 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) bzw. am 01.01.2007 (Rumänien, Bulgarien) der Europäischen Union beigetreten sind, benötigen für die Aufnahme dieser Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis-EU, die bei der am Beschäftigungsort zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen ist.

Soll die Au-pair-Beschäftigung in Deutschland länger als 3 Monate dauern, können Au-pair-Beschäftigte, die einem EU-Mitgliedstaat angehören, nach der Anmeldung bei der Meldebehörde ebenfalls eine gebührenfreie Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht von der Ausländerbehörde erhalten.

Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR-Staaten) sind, erhalten auch unter den genannten Voraussetzungen eine gebührenfreie Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht.

Au-pair-Beschäftigte aus der Schweiz erhalten unter den genannten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz.

Staatsangehörige von Kroatien benötigen für eine Erwerbstätigkeit als Au-pair-Beschäftigte eine Arbeitserlaubnis-EU von der Agentur für Arbeit.

Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern. Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens 3 Monate im Halbjahr beschränkt. Während des Touristenaufenthalts darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden, auch nicht als Au-pair-Beschäftigter.

Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR beantragen

Die Einreise zum Studium oder als Studienbewerber muss grundsätzlich mit einem durch die Ausländerbehörde zustimmungspflichtigen nationalen Visum erfolgen. Hiervon ausgenommen sind Angehörige der EU- und EFTA-Staaten sowie von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Schweiz und USA. Sie benötigen aber für einen länger als 3 Monate dauernden Studienaufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende.

Ausländische Studienbewerber außerhalb der EU/EWR, die mit einem Visum für einen Aufenthalt zum Studium nach Deutschland einreisen, müssen vor Ablauf dieses Visums eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums beantragen. Diese Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck.

Die Gültigkeitsdauer und die Auflagen der Aufenthaltserlaubnis hängen vom Zweck des Aufenthalts ab:

  • Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen

Für Intensivsprachkurse kann eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens 12 Monate ausgestellt werden.

Für studienvorbereitende Maßnahmen (z.B. Besuch eines Sprachkurses oder Studienkollegs, vorbereitende Praktika) kann eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens 2 Jahre ausgestellt werden.

  • Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung

Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens 9 Monate. Innerhalb dieser Frist muss die Zulassung zum Studium oder die Aufnahme in einem studienvorbereitenden Deutschkurs oder in einem Studienkolleg nachgewiesen werden.

  • Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

Gültigkeitsdauer von 1 - 2 Jahren, wobei die Erlaubnis bei einem positiven Studienverlauf und einer gesicherten Finanzierung jeweils um bis zu 2 Jahre verlängert werden kann. Die Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt werden.

Die Fachrichtung des Studiums steht als Aufenthaltszweck auf der Aufenthaltserlaubnis. Einen Wechsel der Fachrichtung oder des Studienortes muss daher unverzüglich der Ausländerbehörde mitgeteilt werden. Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks während des Aufenthalts zu Studienzwecken ist bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich ausgeschlossen.

Studienbegleitende Praktika in einem Betrieb ändern den Aufenthaltszweck nicht. Es wird aber eine zusätzliche Bewilligung der Ausländerbehörde benötigt, die hierfür unter Umständen zunächst die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen muss.

Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis ist weiter, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht und angemessener Wohnraum vorhanden ist.

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen

Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten benötigen für eine Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Diese können für folgende Ausbildungen erteilt werden:

  • Teilnahme an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen (Intensivsprachkurs in Deutsch)
  • in Ausnahmefällen zum Schulbesuch
  • bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für betriebliche Aus- und Weiterbildungen

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Ändert sich der Aufenthaltszweck, muss dies der zuständigen Stelle unverzüglich gemeldet werden.

Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit beantragen

Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit ist auf längstens 3 Jahre befristet. Nach Ablauf der 3 Jahre kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden, wenn:

  • das Unternehmen erfolgreich ist
  • der Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist

Ausländerrechtliche Regelungen für Unionsbürger

Allgemeines zu EU-Staaten

Maßgebliche Regelung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und Bürger aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Bürger) sowie deren Familienangehörigen, ist das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU).

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger benötigen zwar keinen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt im Bundesgebiet, aber sie erhalten von Amts wegen eine Bescheinigung über das Bestehen ihres Aufenthaltsrechts. Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit einem darin zu vermerkenden Identitätsdokument. Familienangehörige, die selbst nicht Unionsbürger sind, erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU.

Familienangehörige im Sinne des FreizügG/EU sind Ehegatten und Kinder (bis zum 21. Lebensjahr) des Unionsbürgers sowie die Eltern und Kinder des Unionsbürgers oder des Ehegatten, sofern diesen Unterhalt gewährt wird. Für Lebenspartner von Unionsbürgern gilt die Anwendung der für die Lebenspartner von Deutschen geltenden Vorschriften.

Zuzug von Unionsbürgern

Anmeldung (persönliche Vorsprache) bei jedem Einwohnermeldeamt mit:

      • ausgefülltem Anmeldeformular
      • Pass oder Personalausweis

Die Ausländerbehörde erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht per Post. Die erste Bescheinigung ist auf maximal fünf Jahre befristet. Wenn im Anschluss das Freizügigkeitsrecht weiterhin besteht, wird die Daueraufenthaltskarte ohne zeitliche Einschränkung ausgestellt.

Zuzug von Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit

Anmeldung (persönliche Vorsprache) bei jedem Einwohnermeldeamt mit:

      • ausgefülltem Anmeldeformular
      • gültigem Pass
      • gleichzeitig Angaben und Nachweise zur Prüfung des Aufenthaltsrechts
      • ausgefülltes Formular zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis-EU
      • Nachweis über Erwerbstätigkeit oder ausreichende Existenzmittel
      • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
      • Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis (zum Beispiel Heirats- oder Geburtsurkunde)

Die Ausländerbehörde wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis-EU in den gültigen Pass erteilen. Die erste Aufenthaltserlaubnis-EU ist auf maximal fünf Jahre befristet. Wenn im Anschluss das Freizügigkeitsrecht weiterhin besteht, wird die Aufenthaltserlaubnis-EU ohne zeitliche Einschränkung ausgestellt.

Bereits im Bundesgebiet lebende Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit

Drittstaatsangehörige, die erst während eines bereits bestehenden Aufenthalts im Bundesgebiet Familienangehörige von Unionsbürgern werden (z.B. durch Eheschließung im Bundesgebiet), haben, sofern sie nicht ihre Hauptwohnung wechseln, keine Veranlassung zur Anmeldung bei einer Meldebehörde. In diesen Fällen ist eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung erforderlich, um den (neuen) Status als Freizügigkeitsberechtigter geltend zu machen.

Besuchsvisum

Nach dem Ausländergesetz gibt es keinen Anspruch auf Erteilung eines Besuchsvisums. Das Visum darf nur erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Antragstellers die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet.

Dazu gehört auch der Nachweis durch den Antragsteller, dass sein Aufenthalt in Deutschland finanziell gesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Die finanzielle Absicherung seines Aufenthaltes kann der Ausländer entweder selbst (zum Beispiel durch Vorlage von Gehaltsbescheinigungen, Einkommensnachweisen) oder durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung erbringen. Neben der Finanzierung des Aufenthaltes und der Vorlage eines gültigen Reisepasses, muss der Ausländer gegenüber der Auslandsvertretung den Besuchszweck plausibel erläutern. In diesem Rahmen wird die Auslandsvertretung auch prüfen, ob der Antragsteller bereit ist, nach Ablauf des Besuchszeitraumes wieder in sein Heimatland zurückzukehren (Rückkehrwilligkeit).

Ein Touristenvisum wird für maximal drei Monate erteilt. Eine Verlängerung in Deutschland ist in der Regel nicht möglich. Das Visum muss bei der deutschen Botschaft vor der Einreise für den Zeitraum beantragt werden, den man auch in Deutschland verbringen möchte.

Erfüllt der Antragsteller die obigen Kriterien nicht, wird der Antrag abgelehnt. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Ausländer einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt. Visumserteilung ist immer im Einzelfall zu prüfen. Das Visum wird in der Regel ohne Begründung abgelehnt. Der Betroffene kann gegenüber der Auslandsvertretung widersprechen. In Zweifelsfällen steht das Auswärtige Amt für Rückfragen zur Verfügung.

Rückfragen wegen Nichterteilung eines Visums sind bei der Ausländerbehörde generell nicht möglich.

Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung beantragen

Hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland einer, ihren Qualifikationen angemessenen, Beschäftigung nachgehen möchten, können eine Blaue Karte EU erhalten.

Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz. Für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien bestehen noch Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit. Sie müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Agentur für Arbeit einholen.

Die Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Erteilung für höchstens 4 Jahre erteilt. Hat der Arbeitsvertrag eine Dauer von weniger als 4 Jahren, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags plus 3 Monate ausgestellt.

Achtung:  Bei einem Arbeitsplatzwechsel in den ersten 2 Jahren nach Erteilung der Blauen Karte EU, muss hierfür die Erlaubnis der Ausländerbehörde eingeholt werden.

Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie:

      • ihre Beschäftigung mindestens 33 Monate lang ausgeübt haben
      • für diese Zeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt haben und die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:
      • ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
      • sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse
      • sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
      • sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und ihre Familie

Wer Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann die Niederlassungserlaubnis schon nach 21 Monaten Beschäftigung und Beitragszahlung erhalten.

Brexit

Die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland in der Europäischen Union endete mit Ablauf des 31. Januar 2020. Auf Grund der Artikel 126 und 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) gilt für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland noch bis zum 31. Dezember 2020 Unionsrecht. Britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen können sich daher grundsätzlich während des Übergangszeitraumes weiterhin in Deutschland sowie der gesamten EU frei bewegen. Erst nach dem Ende des Übergangszeitraumes ändert sich die Rechtslage.

Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin berechtigt waren, sich in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat aufzuhalten oder zu arbeiten, im Wesentlichen die gleichen Rechte wie vor dem Austritt. Diese Rechte bestehen „kraft Gesetzes“, sie müssen also nicht geltend gemacht werden. Allerdings benötigen diese Personen zwingend ein Dokument für diesen Nachweis, welches sie bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erhalten. Weiterhin müssen Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, bis zum 30. Juni 2021 ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument zu erhalten. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht!

Familienangehörige, die bereits eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte besitzen und somit nicht selbst unter das Austrittsabkommen fallen, müssen nicht von sich aus tätig werden. Die Ausländerbehörde kommt auf diese Personen zu um das jeweilige Dokument gegen ein neues Dokument auszutauschen.

Hinsichtlich weiterer Details wird auf die ausführliche Darstellung auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat verwiesen:

   http://www.bmi.bund.de/brexit-info            (Deutsch)

   http://www.bmi.bund.de/brexit-info-en       (Englisch)

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass zur Berücksichtigung der Statusrechte von Briten und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nach dem Austrittsabkommen bestehen, im Freizügigkeitsgesetz/EU ergänzende Regelungen geschaffen wurden (vgl. Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416 ff.).

Für detaillierte Informationen empfehlen wir Ihnen auch die Broschüre des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Beschäftigung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen ab 01.01.2021

Aufenthaltsanzeige für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen

Daueraufenthalt-EG- Erlaubnis beantragen

Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG dürfen sich ausländische Staatsangehörige innerhalb der Europäischen Union (EU) freier bewegen. Sie gewährt ein eigenes Recht auf Einreise und Aufenthalt, ist der Niederlassungserlaubnis in vielen Punkten gleichgestellt und ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.

Unionsbürger und ihre Familienangehörigen können einen Daueraufenthalt-EG beantragen, wenn sie sich seit 5 Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

Seit dem 01.09.2011 wird der Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip.

Er speichert:

      • biometrische Merkmale (Foto, ab 6 Jahren 2 Fingerabdrücke),
      • Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. Auflagen) und
      • persönliche Daten

Der elektronische Aufenthaltstitel umfasst folgende Aufenthaltstitel:

      • Aufenthaltserlaubnis
      • Niederlassungserlaubnis
      • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
      • Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
      • Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
      • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden

EU-Aufenthaltskarte, EU-Daueraufenthaltskarte

Das Freizügigkeitsgesetz/EU gilt grundsätzlich nur für Angehörige von Staaten, die der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören. Es kann aber auch für Ausländerinnen und Ausländer gelten, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, so genannte Drittstaatler, wenn sie Familienangehörige von EU- oder EWR-Staatlern sind.

EU- oder EWR-Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Bestimmte Familienangehörigen aus "Drittstaaten" erhalten eine:

      • Aufenthaltskarte, wenn sie sich noch nicht 5 Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten
      • Daueraufenthaltskarte, nach einem Aufenthalt ab 5 Jahren

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten. Ziel ist, dass diejenigen Fachkräfte nach Deutschland kommen können, die deutsche Unternehmen vor dem Hintergrund des großen Personalbedarfs und leerer Bewerbermärkte dringend benötigen. Das sind Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen sowie Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.

Das Gesetz selbst enthält eine Definition für den Begriff Fachkraft: Fachkräfte sind drittstaatsangehörige Ausländer, die

      • eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen oder
      • einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz stellt klar, dass vor der Einreise der Abschluss des Ausländers im sogenannten Anerkennungsverfahren auf seine Gleichwertigkeit überprüft wird. Eine Ausnahme gibt es nur für IT-Spezialisten mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung und einem Gehalt von derzeit mindestens 4.020 Euro brutto im Monat sowie im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit, die den Kenntnisstand der Bewerber überprüft und bestimmt, welche Qualifizierungsmaßnahmen diese für die Anerkennung ihrer Qualifikation noch benötigen. Die Gehaltsgrenze wird jährlich angepasst und muss mindestens 60 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung entsprechen.

Weitere Informationen erhalten Sie auch hier:

Information zur Einwanderung von Fachkräften

Familiennachzug

Menschen, denen die Asylberechtigung beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, haben das Recht auf privilegierten Familiennachzug: Dieser umfasst den Ehegattinnen- Ehegatten- sowie Kindernachzug. Hierfür muss der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung der Schutzberechtigung beim Auswärtigem Amt gestellt werden.

Subsidiär Schutzberechtigte:

Seit dem 1. August 2018 ist der Familiennachzug von engsten Familienangehörigen zu subsidiär Schutzberechtigten wieder möglich, allerdings für ein begrenztes Kontingent von 1.000 Personen pro Monat.

Hierbei sind humanitäre Gründe ausschlaggebend. Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug enthält die Neuregelung nicht. Die zuständigen Behörden sollen nach humanitären Gründen entscheiden, wer eine Aufenthaltserlaubnis erhält. Darunter fallen die Dauer der Trennung, das Alter der Kinder oder schwere Erkrankungen und konkrete Gefährdungen im Herkunftsland.

Integrationskurse

Im Zuwanderungsgesetz ist ein Mindestrahmen staatlicher Integrationsangebote (Sprachkurse sowie Einführungen in die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte Deutschlands) für Ausländer und Spätaussiedler gesetzlich geregelt. Die Regelungen gelten als Grundbaustein der Integration in Deutschland.

Ein Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und Geschichte in Deutschland.

Ein Anspruch auf Teilnahme an den Integrationskursen setzt voraus, dass erstmals eine Aufenthaltserlaubnis für einen dauerhaften und unbeschränkten Aufenthaltszweck erteilt wird.

Zur Teilnahme an den Integrationskursen sind Personen berechtigt, die einen Teilnahmeanspruch haben oder die zur Teilnahme verpflichtet sind, sowie diejenigen, die durch das BAMF im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen worden sind. Der Teilnahmeanspruch besteht nicht für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Deutschland eine schulische Ausbildung beginnen oder fortsetzen.

Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder dessen Wegfall. Die Dauer der Teilnahmeberechtigung bei Nichtantritt, Abbruch oder Unterbrechung des Integrationskurses auf Grund Schwangerschaft, längerer Krankheit oder Arbeitsaufnahme nach vorherigem Bezug von Sozialleistungen oder aus anderem wichtigen Grund kann von der Ausländerbehörde auf Antrag verlängert werden.

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Integrationskurse/integrationskurse-node.html

Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Kinder und Ehemänner oder Ehefrauen von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen können eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten. Mit dieser dürfen diese:

      • nach Deutschland nachziehen 
      • eine Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung im gleichen Umfang ausüben, wie sie dem in Deutschland lebenden Familienmitglied gestattet ist

Dasselbe gilt für folgende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften:

      • "eingetragene Lebenspartnerschaften" im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes
      • nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaften, die der deutschen "eingetragenen Lebenspartnerschaft" im Wesentlichen entsprechen

Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie kann auf Antrag verlängert werden. Die Erlaubnis des Aufenthaltes richtet sich nach der Aufenthaltsdauer des bereits in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.

Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch:

      • Eheleute und Kinder von Deutschen sowie sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen
      • in besonderen Härtefällen sonstige Familienangehörige erhalten

Nachzug aus familiären Gründen (zu Deutschen) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Kinder und Ehemänner oder Ehefrauen von Deutschen können eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten. Dies gilt auch für sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen. Sie dürfen nach Deutschland nachziehen und hier arbeiten.

Dasselbe gilt für folgende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften:

      • "eingetragene Lebenspartnerschaften" im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes
      • nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaften, die der deutschen "eingetragenen Lebenspartnerschaft" im Wesentlichen entsprechen

Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch:

      • Eheleute und Kinder von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen 
      • in besonderen Härtefällen sonstige Familienangehörige erhalten

Nachzug aus familiären Gründen (weitere Familienangehörige) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Sonstige Familienangehörige von Deutschen und in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen können in besonderen Härtefällen eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten. Damit können sie nach Deutschland nachziehen und hier arbeiten.

Als sonstige Familienangehörige gelten Angehörige, die nicht:

      • Kinder sind
      • Eheleute sind
      • eingetragene Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen sind

Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie kann auf Antrag verlängert werden. Die Erlaubnis des Aufenthaltes richtet sich nach der Aufenthaltsdauer des bereits in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.

Nähere Informationen zum Familiennachzug von Kindern und Eheleuten finden Sie unter "Nachzug aus familiären Gründen (Ausländer) – Aufenthaltserlaubnis beantragen" und "Nachzug aus familiären Gründen (Deutsche) – Aufenthaltserlaubnis beantragen".

Niederlassungserlaubnis beantragen

Inhaber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis können nach Ablauf einer bestimmten Zeit eine zeitlich und räumlich unbeschränkte Niederlassungserlaubnis beantragen. Diese berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie darf nur in Ausnahmefällen Nebenbestimmungen (z.B. politisches Betätigungsverbot) enthalten und schützt besonders vor einer Ausweisung.

Hinweis: Inhaber einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der (Berufs-)Ausbildung können keine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:

      • Identität ist geklärt und die Passpflicht ist erfüllt.
        Für die Passpflicht reicht es, wenn ein Ausweisersatz vorliegt.
      • der Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden müssen.

⮕ Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn:

          • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
          • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
          • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielt werden

Es liegt kein Ausweisungsgrund vor:

      • keine Vorstrafen
      • der Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
      • seit 5 Jahren besteht eine Aufenthaltserlaubnis, beachte: je nach Zweck des Aufenthalts können auch andere Fristen gelten
      • 5 Jahre lang wurden Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt
      • eine Erwerbstätigkeit darf ausgeübt werden und alle dafür erforderlichen Erlaubnisse sind vorhanden
      • ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
      • ausreichend großen Wohnraum für sich und die Familie

Hinweis: In einigen Fällen gelten andere Voraussetzungen und Aufenthaltsfristen, z.B. für:

      • Hochqualifizierte
      • Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen
      • Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU
      • ehemalige Deutsche
      • Selbständige
      • Familienangehörige von Deutschen (Ehemann oder Ehefrau, minderjährige ledige Kinder)
      • Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge

Verpflichtungserklärung

Wenn Sie einen ausländischen Besucher oder eine ausländische Besucherin für kurze Zeit nach Deutschland einladen, können Sie für Ihren Besuch eine Verpflichtungserklärung abgeben, mit der Sie sich zur Übernahme aller anfallenden Kosten bereit erklären.

Eine solche Verpflichtungserklärung braucht Ihr Besuch vor allem, wenn er ein Kurzaufenthalts-Visum beantragt und die Kosten seines Aufenthalts in Deutschland nicht selbst bezahlen kann.

Verpflichtungserklärung über 3 Monate

Ein nationales Visum zur Einreise für einen langfristigen Aufenthalt (mehr als 90 Tage) kann in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthalts im Bundesgebiet gesichert sein wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne öffentliche Mittel bestritten werden kann.

Können bei Beantragung des nationalen Visums bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) keine ausreichenden eigenen Mittel nachgewiesen werden, können im Hochtaunuskreis (ausgenommen Stadt Bad Homburg) lebende Personen mit ausreichender Bonität bei der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung für die Antragstellerin oder den Antragsteller abgeben.

Die Verpflichtung umfasst die Übernahme aller Kosten für den Lebensunterhalt.

Dazu zählen die Kosten:

      • für Ernährung
      • für Wohnraum
      • für den Krankheitsfall
      • bei Pflegebedürftigkeit
      • für die Ausreise
      • zudem müssen öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt erstattet werden, die von einer Leistungsbehörde (zum Beispiel Sozialamt) aufgewendet werden

Die Verpflichtungserklärung ist gültig für 5 Jahre. Dieser Zeitraum beginnt mit der Einreise in das Bundesgebiet, wenn diese durch die Verpflichtungserklärung ermöglicht wurde. Eine Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde ist nur für bestimmte langfristige Aufenthaltszwecke möglich.

Beispiele sind Aufenthalte:

      • zum Besuch eines Sprachkurses oder zum Schulbesuch
      • zum Studium oder zur beruflichen Ausbildung
      • zur Eheschließung im Bundesgebiet mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen oder EU-Bürgerin/EU-Bürger
      • zur Suche nach einem Arbeitsplatz

Bei anderen langfristigen Aufenthaltszwecken, wie zum Beispiel beim Nachzug von Familienangehörigen, kann eine Verpflichtungserklärung nicht akzeptiert werden.
Der Lebensunterhalt muss dann durch Erwerbstätigkeit oder Vermögen des hier Lebenden sichergestellt werden.

Weitere Informationen zum Thema Verpflichtungserklärung erhalten Sie hier:

Visum

Ist die Berechtigung, in ein bestimmtes Land einzureisen. Sofern ein Visum für einen längeren Aufenthalt bzw. keinen reinen Besuchsaufenthalt erteilt werden soll, ist die Zustimmung der Ausländerbehörde grundsätzlich immer erforderlich.

Eine Einreise ohne Visum ist möglich für Staatsangehörige aus:

      • EU-Staaten
      • Schweiz, Island, Norwegen. Liechtenstein
      • Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland
      • Republik (Süd-)Korea und USA

Weitere Ausnahmen bestehen für bestimmte Länder für Aufenthalte bis drei Monate ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (z.B. Touristen oder Besucher). Welche Länder unter diese Ausnahme fallen, erfahren Sie bei der zuständigen Deutschen Auslandsvertretung oder bei Ihrer Ausländerbehörde.

Kurzaufenthalts-Visum

Mit einem Kurzaufenthalts-Visum kann Ihr Besuch bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland bleiben. Es gilt für private Besuche, touristische Reisen und Geschäftsreisen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird es auch „Schengen-Visum“ oder „Touristen-Visum“ genannt.

Mehr zum Kurzaufenthalts-Visum erfahren Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes: 

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/visa/207794

Dort können Sie auch das Antragsformular für ein Schengen-Visum herunterladen.


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