Logo

Landschaftsschutzgebiete

 

 

06022008030c

 

(1) Landschaftsschutzgebiete sind [nach Maßgabe von §26 BNatSchG ab 01.3.2010] rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

 

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

 

2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder

 

3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

 

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

 

Stand bis 28.2.2010 und damit maßgeblich für die im folgenden beschriebenen Vorgänge war §24 HENatG  


Als Landschaftsschutzgebiete können Gebiete ausgewiesen werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft

 

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

  

2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder

 

3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung

 
erforderlich ist.


(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 28 HENatG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Soll ein Natura-2000-Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden, können in der Verordnung auch Handlungen außerhalb des Gebietes untersagt werden, die den Erhaltungszielen des Gebietes zuwiderlaufen.

 

● §24 HENatG

 

 

 

Historie

 

 

Bis zum März 2007 war ein Großteil des Hochtaunuskreises Landschaftsschutzgebiet.

 

 

Maßgeblich war seit 1966 die

 

● Landschaftzsschutzverordnung Taunus 1966,

 

seit 1991 die

 

● Landschaftzsschutzverordnung Taunus 1991

 

und seit 2002 die

 

 Landschaftsschutzverordnung Osttaunus (LSVO)

 

deren Sinn und Zweck in einer für die Allgemeinheit formulierten

 

 Begründung

 

dargelegt wurde.

 

 

Nachdem ein Wegfall des LSG Osttaunus drohte, hatte der Kreistag sich schon im Juli 2006 für eine Sicherung der Taunuslandschaft ausgesprochen; hierzu der

 

 Beschluss

 

 

Nach dem tatsächlichen Wegfall dieses Landschaftsschutzgebietes Mitte 2007 ergaben sich mehrere unplausible Situationen.

 

► Der "Ersatz" der LSVO durch eine Natura 2000 Verordnung, bei deren Inkrafttreten die LSVO "fällt", erscheint als kaum tauglich. Artenschutz und Landschaftsschutz rühren von zwei sehr verschieden Ausgangslagen her und vor allem der Erholungswert einer Landschaft ist nicht sinnvoll in einem solchen rechtlichen Umfeld als Schutzgut unterzubringen.

 

► Zum zweiten gab es keine "griffige" rechtliche Handhabe mehr zur Sicherung des Erholungswertes, denn dieser war schon Jahre vorher aus der Eingriffsregelung des HENatG als Schutzgut herausgefallen. Derlei Schutz ist aber nötig, damit Naturpark und Untere Naturschutzbehörde entsprechende Belange der Erholungsvorsorge sichern können, beispielsweise bei dem Umgang mit geplanten Veranstaltungen

 

► Zum dritten ist in §27 Bundesnaturschutzgesetz (in der alten Fassung bis 28.2.2010 und der neuen Fassung ab 01.3.2010) festgelegt, daß Naturparken in einem überwiegenden Teil des Gebietes Naturschutzgebiete oder/und Landschaftsschutzgebiete zugrundeliegen sollen. Da die Menge der Naturschutzgebiete im Hochtaunuskreis eher klein ist, ist dem Naturpark zwar nicht der Teppich, aber das Landschaftsschutzgebiet unter den Füßen weggezogen worden. Selbst, wenn sich im Hessischen Naturschutzgesetz (s.o.) die beschriebene Voraussetzung des Zugrundeliegens von Naturschutzgebiete oder/und Landschaftsschutzgebiete nur auf den Zeitpunkt der Erklärung zum Naturpark beschränken sollte, so wäre es nicht im Sinne des Bundesrechtes, hinterher, nachdem die Erklärung erfolgt ist, eine der Voraussetzungen einfach nicht mehr erfüllen zu wollen oder können.

 

 

Zur Behebung des Problem mußte also ein neues rechtliches Instrument, sprich eine neue LSVO, her.  Die alte LSVO von 2002 war nicht mehr "wiederzubeleben", weil per Gesetz (§61 HENatG) für "Null und Nichtig" erklärt. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens bestand eine breite Einigkeit. Schnell waren sich die Beteiligten, vor allem Naturpark, Landratsamt einschließlich Naturschutzbeirat und weitere Fachleute einig, daß die Grenzen des Naturparkes eine vernünftige Grundlage für die äußere Abgrenzung wären.

 

Die inneren Abgrenzungen (also Ausschluß von Bereichen wie bebaute Gebiete etc.)  sollen mit den entsprechenden Entwicklungszielen für solche Gebiete im geplanten

 

  Regionalen Flächennutzungsplan

 

des Regionalverband Frankfurt/RheinMain konform gehen.  

 

 

Im August 2007 entstand im Fachbereich Umwelt ein

 

  Minimalentwurf 

 

und nach intensiven Diskussionen eine

 

● Vorlage (Rahmenbedingungen, Gründe) 

 

für den erfolgreichen Weg durch viele Gremien (Vorstand Naturpark, Verbandsversammlung Naturpark, Kreiausschuss, Ausschuss für Bauen, Planung und Umwelt - vgl.

 

● Beschlußvorlage),

 

um nach einstimmigem

 

● Beschluß durch den Kreistag am 17.11.2008 (Link s.u.) als

 

Eingabe mit einer erweiterten Begründung, bestehend aus 5 Teilen

 

»Anschreiben (HTK FB Umwelt - Landrat Krebs, U. 27.11.2008)

 

» 1a Kreistagsbeschluss (Naturpark - Ausschuss BPVU - 17.11.2008)

 

» 1b Rahmenbeschreibung (Entw. 3 - Prof. Werk, K., Kappes, St. 04.3.2008)

 

» 2 Erläuterung (erw. Begr. - Kluge, T. 19.11.2008)

 

» 3 Erst-Textrevision (HTK FB Umwelt - Kluge, T. 22.8.2007)

 

an das Regierungspräsidium Darmstadt (RP) als Obere Naturschutzbehörde weitergegeben zu werden.  Die Texte sind dem RP im Dezember 2008 übermittelt worden. 

 

 

Einschlägige Diskussionen haben gezeigt, daß zweierlei besonders betont werden muß: Es geht nicht (wie stellenweise unterstellt)

 

► um die erneute Installation der alten durch das HENatG eliminierten Landschaftsschutzverordnung "Osttaunus". Es geht vielmehr um die Installation eines gezielt und unbürokratisch handhabbaren Instrumentariums zur Sicherung des in der Eingriffsregelung nicht (!) abgesicherten Erholungswertes der Landschaft** (soweit Artenschutz in den v.g. Dokumenten angesprochen ist, ist dies seit dem 01.3.2011 auch kompatibel mit §26 Abs.1 2. Teilsatz BNatSchG in der aktuellen Fassung).

 

► darum, daß künftig die neue LSVO den möglichst geringen Änderungen im RegFNP automatisch nachfolgen müßte oder könnte. Die Innenabgrenzungen zum Zeitpunkt des Gültigkeitsbeginns des RegFNP sind vielmehr dahingehend (wie bisher auch wenn nicht besser) als Festsetzungen auf Dauer zu verstehen, als sie im Falle eines erklärtermaßen nachhaltigen Planungshorizontes des RegFNP bis 2020 vergleichsweise geringstmögliche Änderungen erfahren sollten, damit die Planverantwortlichen ihre Zielsetzungen nicht selber ad absurdum führen müßten.** 

 

 

 

 

 

 

 

 

Foto: Tilman Kluge 2007

 

**) Letzter u. vorletzter  Absatz

i. d. Fassung v. Dezember 2008

 


Ansprechpartner/in

Annussek, Christian
E-Mail

Telefon: 06172-999-6002


Kluge, Tilman
E-Mail

Telefon: 06172-999-6000


 

Linkbreak2