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| 20.10.2009 16:21 |
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Hochtaunuskreis. Ab 1. November haben Autobesitzer in Hessen die Möglichkeit, bei der Änderung ihres Wohn- oder Betriebssitzes innerhalb des Bundeslandes das bisherige Kennzeichen weiterhin zu behalten. Diese Ausnahmeregelung hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung bekannt gegeben.
"Der Weg zur Zulassungsstelle ist jedoch nach wie vor notwendig. Lediglich das Prägen eines neuen Nummernschildes entfällt", heißt es dazu aus der Zulassungsstelle des Hochtaunuskreises. Denn auch weiterhin müssten die neuen Adressdaten in den Fahrzeugschein aufgenommen werden. Und ebenso wie beim Kennzeichenwechsel finde eine Überprüfung statt, ob Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer bestehen. Sollten Steuerrückstände vorliegen, ermittele die Zulassungsbehörde deren Höhe. Seien diese dann beglichen, könne die Ummeldung erfolgen.
Wird jedoch ein Kennzeichenschild eines unter die Ausnahmeregelung fallenden Fahrzeugs gestohlen oder ist es abhanden gekommen, wird das Kennzeichen, wie bisher auch, gesperrt und zur Fahndung auszuschreiben. Die Zuteilung eines neuen Kennzeichens erfolgt aus dem Bestand der für den Wohn- bzw. Betriebssitz örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, also des Hochtaunuskreises. Das Kennzeichen trägt dann die Buchstaben HG.
Wird eines der Kennzeichenschilder beschädigt oder unleserlich, bleibt das zugeteilte Kennzeichen bestehen. Das neue Kennzeichenschild wird aber mit der Stempelplakette der nunmehr örtlich zuständigen Zulassungsbehörde (HG) abgestempelt.
Wird ein Auto mit "mitgebrachtem" Kennzeichen außer Betrieb gesetzt, so ist es zunächst noch nicht möglich, das alte Kennzeichen wiederzuverwenden. Auch bei einem wiederholten Wechsel des Wohn- oder Betriebssitzes kann das Kennzeichen nicht beibehalten werden. |
Hochtaunuskreis
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