Untere Naturschutzbehörde erinnert an Verbotszeit für Gehölzschnitte
| 07.02.2012 16:55 |
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Hochtaunuskreis. Die Untere Naturschutzbehörde des Hochtaunuskreises weist darauf hin, dass in der Zeit vom 1. März bis 30 September kein Gehölz mehr zurückgeschnitten werden darf. Es sei in dieser Zeit gesetzlich verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, zu fällen oder auf den Stock zu setzen, also kurz zurückzuschneiden. Gleiches gelte für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze. Zulässig seien schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Als Beispiel führt die UNB hier eine Hecke an, die in den Verkehrsraum wächst und die Verkehrssicherheit gefährdet. Zulässig seien ebenfalls Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ausnahmen könnten dann geltend gemacht werden, wenn eine verbotene Maßnahme aus triftigen Gründen nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden könne. Aber wenn eine Fachfirma nur innerhalb des Verbotszeitraumes Aufträge annehmen kann, stelle dies z.B. noch keinen solch triftigen Grund dar. „Der Hinweis der UNB hat einen ganz praktischen Sinn. Jährlich laufen bei der UNB in den ersten Tagen derVerbotszeit, zahlreiche Anrufe auf, dass eine warum auch immer versäumte Schnittmaßnahme nun doch noch ganz dringend erledigt werden müsse“, so der zuständige Kreisbeigeordnete Uwe Kraft. Das frühzeitige Erkennen von Baum-Problemen könne hier wirksame Abhilfe schaffen. |






