Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich

Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen. Sollte kein gesetzlicher Versicherungsanspruch bestehen, kann unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich beantragt werden.

Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen zur ambulanten/häuslichen Pflege erhalten.
Häusliche Krankenpflege aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wird gewährt, wenn eine Krankenhausbehandlung

  •  geboten, aber nicht ausführbar ist,
  •  durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird,
  •  die Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern soll.

Zu den Leistungen der häuslichen Krankenpflege gehört auch die Behandlungspflege.
Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 SGB V von den Krankenkassen übernommen werden.

Die Leistungen der Pflegeversicherung erfolgen im Bereich der häuslichen Pflege in Form von

  •  Pflegegeld
  •  Pflegesachleistungen
  •  oder einer Kombination aus beiden Leistungen
  •  Tagespflege
  •  Ambulante Verhinderungspflege
  •  Entlastungsbetrag

und haben Vorrang vor den Leistungen des Sozialhilfeträgers.


Voraussetzungen
Sie sind mit ihrem Hauptwohnsitz im Hochtaunuskreis gemeldet.
Voraussetzung für alle Leistungen der häuslichen Krankenpflege ist, dass die Patientin oder der Patient die notwendigen Pflegemaßnahmen nicht selbst leisten kann, aber auch keine andere im Haushalt lebende Person diese übernehmen kann. Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege müssen medizinisch notwendig sein und daher in jedem Fall ärztlich verordnet werden.
Voraussetzung für alle Leistungen der häuslichen Pflege:
Für die Pflegebedürftigkeit müssen mindestens geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen, um Leistungen von der Pflegeversicherung zu erhalten. Sollte ein Teil der Voraussetzungen nicht erfüllt sein, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gehen bei Vorliegen bestimmter Anspruchsvoraussetzungen über denen der Pflegeversicherung hinaus.


Verfahrensablauf
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt nach Antragstellung bei der Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.
Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Nähere Informationen entnehmen Sie dem Link des Bundesministeriums für Gesundheit.


Fristen
Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.


Erforderliche Unterlagen
Nachfolgende Unterlagen werden –falls zutreffend- benötigt:

  •  Ausgefülltes Antragsformular
  •  Vollmacht (formlos), sofern der Antrag von Angehörigen oder Dritten gestellt wird
  •  Betreuerausweis oder Beschluss des Vormundschaftsgerichtes bei Bestehen einer Betreuung
  •  Ärztliche Verordnung
  •  Bescheid der Pflegekasse und Gutachten des Medizinischen Dienstes
  •  Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden)
  •  Kostenvoranschlag Pflegedienst
  •  Nachweis über die Höhe der Miete: Mietvertrag, letzte Mietänderungserklärung, bei Wohn- oder Einsitzrecht: Übergabevertrag,   Nebenkostennachweise
  •  Nachweise über sämtliches Einkommen, insbesondere: neueste Rentenanpassungsmitteilung
  •  Bescheide über Betriebs-, Zusatz- und Stiftungsrenten
  •  Bescheide über Versorgungsbezüge (Pensionen mit Sonderzahlung)
  •  Nachweise über Leibrenten usw.
  •  Wohngeld
  •  Bescheid Grundsicherungsleistungen
  •  Nachweise über sämtliches Vermögen, insbesondere:Girokontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeld- oder Geldmarktkonten, Wertpapiere, Pfandbriefe, Anleihen, bei Haus- oder Grundvermögen: aktueller Grundbuchauszug, bei Wohn-, Altenteils- oder Nießbrauchsrechten: Übergabevertrag usw.
  •  Policen von Unfall-, Lebens- und Sterbegeldversicherungen mit Nachweis des derzeitigen Rückkaufwertes
  •  ggf. sind weitere entscheidungserhebliche Unterlagen auf Anforderung vorzulegen.

Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, sprechen Sie gerne die Mitarbeiterinnen an.

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