Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich
Häusliche Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz durch die Pflegekasse kann entweder als Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige und Bekannte oder als Pflegesachleistung (Bereitstellen einer Fachkraft) gewährt werden. Es kann aber auch eine Kombination von Pflegegeld- und Pflegesachleistung gewählt werden. Pflegebedürftige haben auch Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen.
Sollte kein gesetzlicher Versicherungsanspruch bestehen, kann unter bestimmten Voraussetzungen nach Kapitel 7 SGB XII Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich beantragt werden.
Was ist mitzubringen:
• Antrag kann angefordert werden
• Einkommens- und Vermögensnachweise
• Gutachten über die Pflegebedürftigkeit oder ggf. Ablehnung der Pflegekasse
Bei Antrag auf Sachleistungen zusätzlich 3 aktuelle Kostenvoranschläge des Pflegedienstes.