Grundsicherung im Alter. Unser Beitrag gegen Armut.
Die gesetzlich verankerte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll Menschen helfen, die von Altersarmut bedroht sind oder die Situation von Schwer- und Schwerstbehinderten verbessern.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nach dem Vierten Kapitel SGB XII (§§ 41 – 46 SGB XII) gewährt und kann von Bürgern beantragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder die jeweilige Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Grundsicherung wird auf Antrag demjenigen gewährt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften – vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen – selbst bestreiten kann. Die Hilfe ist somit abhängig von der Bedürftigkeit.
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Mit den Regelsätzen nach § 28 Abs. 1 SGB XII ist pauschal der gesamte Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen abgedeckt. Etwaige Ausnahmen sind vom Gesetzgeber definiert.
Weitere nützliche Informationen und Broschüren hierzu finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Hinweis: Wir überprüfen nur Unterhaltsansprüche unserer Leistungs- bzw. Hilfeempfänger.
Links:
Düsseldorfer Tabelle und unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte in Deutschland
Düsseldorfer Tabelle und unterhaltsrechtliche Leitlinien der OLGs