Baukontrolle

Die Bauaufsichtsbehörde kann jederzeit bei der Ausführung von baulichen Anlagen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüfen und bei Verstößen die gebotenen bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreifen bzw. anordnen.

Bauüberwachung / Bescheinigungswesen / Fliegende Bauten

Seit der Hessischen Bauordnung 2002 ist die Verantwortung zur Prüfung und Überwachung der Bauausführung auf die Bauherrschaft und die durch sie beauftragten am Bau Beteiligten verlagert worden. Dies bedeutet, dass es nunmehr die Aufgabe der Bauherrschaft ist, selbst und eigenverantwortlich für die Beachtung der Vorschriften zu sorgen.

Die Baukontrolle ist in diesem Zusammenhang für die Überwachung des ordnungsgemäßen Bescheinigungswesens (z.B. Baubeginnsanzeigen, Fertigstellungsanzeigen, Bescheinigungen der Nachweisberechtigten, etc.) zuständig.

Die entsprechenden Vordrucke finden Sie hier: Vordrucke HBO

Informationen und Unterlagen zum GEG finden Sie hier: Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Zu den Aufgaben der Baukontrolle gehört auch die Abnahme von Fliegenden Bauten.

Bauaufsichtsrechtliche Maßnahmen

Die Bauaufsichtsbehörden sind berechtigt und verpflichtet, gegen Gefahrenzustände vorzugehen und die Beachtung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften durchzusetzen.

Dies erfolgt hauptsächlich durch Verfügungen zur Baueinstellung (Baustopp) nach § 81 HBO und Nutzungsuntersagungen sowie auch Beseitigungsanordnungen nach § 82 HBO. Darüber hinaus kann die Bauaufsichtsbehörde auch sonstige Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben nach § 61 HBO treffen. Nach § 61 HBO ist die Bauaufsicht auch berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich Wohnungen zu betreten.

Beschwerdemanagement / Nachbarbeschwerden

Häufig werden durch Nachbarn oder sonstige Dritte Beschwerden über baurechtswidrige Zustände bei der Bauaufsicht gemeldet. Ein nachbarliches Abwehrrecht gegen ein Bauvorhaben steht dem Nachbarn nur zu, soweit ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt.

Wie kann ich ein Abwehrrecht geltend machen?
Eine baurechtliche Nachbarbeschwerde ist schriftlich (gerne auch per E-Mail) mit Ihren vollständigen Kontaktdaten, den konkreten Grundstücksdaten, Informationen und einer Erläuterung, gegen welche öffentliche Bauvorschrift, die nachbarliche Belange tangiert, verstoßen wird, einzureichen. Hilfreich ist darüber hinaus auch die Vorlage aussagekräftiger Lichtbilder und eventuell Skizzen/Pläne. Bitte beachten Sie, dass die Bauaufsichtsbehörde anonymen Hinweisen oder Anzeigen grundsätzlich nicht nachgehen kann.

Nachbarliche Abwehrrechte im Sinne des Baurechts können grundsätzlich nur Eigentümer, Miteigentümer oder Erbbauberechtigte benachbarter Grundstücke geltend machen, nicht hingegen Mieter und Pächter.

Wann wird die Bauaufsicht tätig?
Die Bauaufsichtsbehörde ist nur für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts (z.B. Hessische Bauordnung, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, etc.) verantwortlich, nicht jedoch für Belange, die das Privatrecht (Hessisches Nachbarschaftsrecht, Bürgerliches Gesetzbuch, u.ä.) betreffen. Privatrechtliche Belange sind von den Betroffenen auf dem Zivilrechtswege selbst zu klären.

Die Bauaufsicht prüft nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang eine relevante Beeinträchtigung zutrifft und leitet ggf. weitere bauaufsichtsrechtliche Schritte ein.

Zuständigkeit

Den zuständigen Ansprechpartner für Ihre Kommune entnehmen Sie bitte der Übersicht Ansprechpartner

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