Straßenverkehrsbehörde

Die Straßenverkehrsbehörde des Hochtaunuskreises ist für alle Bundesstraßen im Kreisgebiet (ausgenommen für das Stadtgebiet Bad Homburg v. d. Höhe) und für Landesstraßen in den Gemeinden Glashütten, Grävenwiesbach und Weilrod zuständig.

Für alle übrigen Landesstraßen sowie alle Kreisstraßen, Stadtstraßen und Gemeindestraßen wenden Sie sich bitte an die Straßenverkehrsbehörde oder das Ordnungsamt ihrer Stadt oder Gemeindeverwaltung.

Bei Störungen und Ausfällen, Beschädigungen (zum Beispiel durch Unfälle) von Straßeneinrichtungen sind die Straßenmeistereien zu benachrichtigen.

Telefonnummern der für den Hochtaunuskreis zuständigen Straßenmeistereien

Straßenmeisterei Usingen

Telefon: 06081-10110-0

Straßenmeisterei Hofheim

Telefon: 06192-9325-0

Verkehrsrechtliche Anordnung – Baumaßnahme

Zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum kann die Straßenverkehrsbehörde bestimmte Straßen oder Teilstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen Straßen, Gehwege, Radwege und Parkflächen.

Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gebührenpflichtige Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.

Zusammen mit dem Antrag, ist ein Markierungs- und Beschilderungsplan einzureichen. Für die Bearbeitungsdauer ist ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen ab Antragseingang zu berücksichtigen. Für die Bearbeitung entstehen Gebühren.Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 45 Absatz 6 Straßenverkehrordnung mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient.

Die Anordnung ist auf der Arbeitsstelle im Original vorzuhalten und gegebenenfalls berechtigten Personen auf Verlangen vorzulegen. 

Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen von Bundes- und Landesstraßen

Wird der öffentliche Verkehrsraum beeinträchtigt, da die Straße ganz oder teilweise für andere Zwecke genutzt werden soll, so bedarf es einer gebührenpflichtigen Genehmigung. Unter den Begriff Sondernutzung fallen unter anderem:

  • Aufstellen von Baugerüsten und Containern

  • Lagern von Baumaterial

  • Warenverkauf an Straßen

  • Aufstellen von Kränen

  • Durchführen von Dreharbeiten oder Filmaufnahmen

Großraum- und Schwertransporte

Hierbei handelt es sich um Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte oder zusammen mit der Ladung die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschreiten. Für die Benutzung öffentlicher Straßen benötigen diese Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen eine gebührenpflichtige Erlaubnis.

Bei Überschreitung von den Vorschriften über Höhe, Länge, Breite von Fahrzeug und Ladung ist ebenfalls eine Erlaubnis zu beantragen. Für Großraum- oder Schwertransporte, welche im Kreisgebiet, ausgenommen das Stadtgebiet von Bad Homburg v. d. Höhe, beginnen oder wenn der Antragssteller dort seinen Firmensitz oder Betriebssitz hat, wird die Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde des Hochtaunuskreises erteilt. Das Antragsformular ist einheitlich für alle Bundesländer in Deutschland.

Der Antrag kann nur online über das Portal VEMAGS beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen gestellt werden.

VEMAGS - Antrags- und Genehmigungsverfahren

Gefahrenguttransporte

Transporte von gefährlichen Gütern (zum Beispiel Chemikalien, Treibstoffe, ätzende Flüssigkeiten, Munition, Benzin und Ähnliches) bedürfen einer gebührenpflichtigen Genehmigung (Fahrwegbestimmung gemäß §§ 7, 35 GGVSEB).

Gemeinsam mit der Polizeidirektion Hochtaunus werden Gefahrgutkontrollen auf der Straße durchgeführt und gegebenenfalls Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

Für die Gefahrgutkontrollen auf den Firmensitz / Betriebssitz im Hochtaunuskreis ist der gemeinsame Ordnungsbezirk bei der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe zuständig. Diesen erreichen Sie unter gefahrgut@bad-homburg.de.

Ausnahmegenehmigungen von Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Die Straßenverkehrsbehörde erteilt Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften vom Sonn- und Feiertagsverbot (Straßenverkehrs-Ordnung) sowie den Vorschriften zur Ferienreiseverordnung für gewerblich genutzte Fahrzeuge:

  • über 7,5t zulässiges Gesamtgewicht

  • Fahrzeuge mit Anhänger

Anordnung von Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen

Das Verhalten im Straßenverkehr wird durch die Straßenverkehrsordnung geregelt. Mit den allgemeinen Verkehrsregeln bestimmt die Straßenverkehrsordnung das Miteinander im Straßenraum und ordnet den Verkehr primär anhand den baulichen und verkehrlichen Merkmalen der Straßen. Demgegenüber sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (Beschilderungen, Markierungen, Lichtsignalanlagen, Fußgängerüberwege, und so weiter) als sekundäre Informationsquelle in einem konkreten Straßenabschnitt gedacht.
Daher sollen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr zwingend geboten ist. So wird eine übermäßige Reglementierung vermieden und es kommt zu einer Reduzierung der Menge an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im öffentlichen Verkehrsraum.
Die Straßenverkehrsbehörde des Hochtaunuskreises prüft daher fortlaufend an allen Straßen im Kreisgebiet, ob die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen den Anforderungen an die Erkennbarkeit, Plausibilität und Notwendigkeit noch entsprechen.

Maßnahmen nach dem Personenbeförderungsgesetz

Es werden auf Antrag gebührenpflichtige Genehmigungen zum Betrieb von Taxen und/oder Mietwagen für die Gemeindegebiete von Glashütten, Grävenwiesbach und Weilrod erteilt.

Ausnahmegenehmigungen zum Befahren von Wald- und Feldwegen

Die Straßenverkehrsbehörde erteilt Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften zum Fahrverbot auf Wald- und Feldwegen (Straßenverkehrsordnung).

Anträge

Rechtsgrundlagen

Straßenverkehrs-Ordnung

Ferienreiseverordnung


Fachaufsichts- und Widerspruchsbehörde

Die Kreisverwaltung ist für einige der Aufgabenbereiche nur Fachaufsichts- und Widerspruchsbehörde. In den Themenfeldern gehen wir nicht zuletzt deshalb darauf ein, in welchen Angelegenheiten Sie die Straßenverkehrsbehörde Ihrer Wohnsitzgemeinde ansprechen müssen. 

Die Sachbearbeiter unserer Straßenverkehrsbehörde sind auch oft zu Ortsterminen für die Einrichtung oder Abnahme von Baustellen, zu Verkehrskommissionssitzungen und Ähnliches außer Haus, so dass wir Sie bitten, für persönliche Vorsprachen telefonisch oder per E-Mail einen Termin zu vereinbaren.

25.01.2021 
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