Bildungspaket für bedürftige Kinder (Bildungs- und Teilhabepaket)

Leistungsbeschreibung

Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als Berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung in Anspruch zu nehmen Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
 
 Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

  • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu EUR 15,00 gefördert.

Bis max. zum 25. Lebensjahr:

  • Damit Schülerinnen und Schüler mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, erhalten sie einen Zuschuss für Schulbedarfe in zwei Teilbeträgen zum 1. August/Beginn erstes Schulhalbjahr und zum 1. Februar/Beginn zweites Schulhalbjahr. Die Beträge werden jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht..
  • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, wenn sie neben schulischen Angeboten zusätzlich erforderlich ist. Besondere Voraussetzungen sind zu beachten, den Bedarf muss die Schule bestätigen.
  • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
  • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Zuschüsse für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.
  • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen

Regionale Ergänzung:

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind nach Wohnort bei Berechtigung aufgrund

  • Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach SGB II in der Regel das örtliche Jobcenter;
  • Kinderzuschlag oder Wohngeld die Kreisfreie Stadt bzw. der Landkreis;
  • Sozialhilfe nach SGB XII die Kreisfreie Stadt bzw. der Landkreis als Sozialhilfeträger;
  • Asylbewerberleistungen nach AsylbLG die Kreisfreie Stadt bzw. der Landkreis.

Eine Liste der örtlich zuständigen Stellen erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Hochtaunuskreis - Der Kreisausschuss

Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Zuständige Stelle

Hochtaunuskreis - Der Kreisausschuss
Kommunales Jobcenter Hochtaunus

Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
61352 Bad Homburg

Hinweis

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