Prostituiertenschutz

Wer als Prostituierte oder Prostituierter tätig sein möchte, hat dies persönlich bei der zuständigen Behörde anzumelden. Zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll. 

Zur Anmeldung zur Ausübung der Prostitution:
  • Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben möchte, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden. Die Anmeldung umfasst ein Informations- und Beratungsgespräch, in dem sie über Ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden.
  • Die Anmeldebescheinigung muss regelmäßig erneuert werden; für Personen über 21 Jahre gilt sie zwei Jahre, für Personen unter 21 Jahre gilt sie ein Jahr.
Welche Unterlagen werden benötigt:
  • Für die Beratung bringen Sie bitte zwei Lichtbilder mit.
  • Anzeige einer Prostitutionstätigkeit nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz (ausgefüllt und unterschrieben)
  • sowie den Personalausweis, Reisepass, einen Passersatz oder einen Ausweisersatz mit.
  • Bei ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern wird der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder abhängigen Beschäftigung benötigt. Dies gilt nicht für freizügigkeitsberechtigte Bürgerinnen und Bürger aus europäischen Staaten und deren Angehörige.
  • Die Bescheinigung eines Gesundheitsamtes über die durchgeführte Gesundheitsberatung (bei der ersten Anmeldung nicht älter als drei Monate)
  • Die Anmeldebescheinigung ist gebührenpflichtig.
  • Wird eine „Alias-Bescheinigung“ zusätzlich gewünscht, entstehen weitere Gebühren.

Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten

Wer beabsichtigt, eine solche Prostitutionsstätte zu betreiben, benötigt eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde. 

Prostitutionsstätten können Bordelle, Laufhäuser, Prostitutionsfahrzeuge, und so weiter sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag mit folgenden Daten:
  • Name, Vorname oder Firma des Antragsstellers
  • Anschrift
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse
  • Wohnanschrift der letzten 5 Jahre, falls abweichend von der aktuellen Anschrift

Bei Juristischen Personen:

  • Angaben über Eintragung Amtsgericht sowie Registernummer
  • Bitte geben Sie an, ob es sich um eine Prostitutionsstätte, eine Prostitutionsfahrzeug oder die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen oder der Betrieb einer Prostitutionsvermittlung handelt und die Örtlichkeit, wo das Gewerbe ausgeübt werden soll. 
  • Polizeiliches Führungszeugnis des Betreibers (aller Geschäftsführer, sofern juristische Person), Belegart: „0“ zu beantragen bei Ihrer Wohnortgemeinde
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (aller Geschäftsführer, sofern Juristische Person), Belegart: „9“, zu beantragen bei Ihrer Wohnortgemeinde
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (bei juristischen Personen aller Geschäftsführer sowie der juristischen Person)
  • Ausführliches Betriebskonzept
  • Angaben zu Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb für Aufgaben der Betriebsleitung und Betriebsbeaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung zuständig sind, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen; für Personen, die Aufgaben der Stellvertretung übernehmen ist eine Stellvertretungserlaubnis zu beantragen
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Auszug aus dem Insolvenzregister

Bei juristischen Personen zusätzlich:

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

Gesundheitliche Beratung für Prostituierte

Am 01.07.2017 ist das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz beabsichtigt der Gesetzgeber die Rechte der in der Prostitution Tätigen zu stärken, bessere Arbeitsbedingungen zu schaffen, die Gesundheitsfürsorge zu fördern und Gewalt und Menschenhandel in der Prostitution zu bekämpfen.

Die nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz vorgeschriebene gesundheitliche Beratung ist im Gesundheitsamt unserer Kreisverwaltung möglich.

Wie oft muss die Beratung erfolgen?
  • Personen über 21 Jahren müssen dieses Angebot jährlich in Anspruch nehmen, Personen unter 21 Jahren halbjährlich.
  • Diese Beratung beinhaltet keine Untersuchung und orientiert sich an den Themenbereichen:
  • Schwangerschaftsverhütung
  • Risiken des Alkohol- und Drogenmissbrauchs
  • Verhütung von Infektionskrankheiten
  • Unterstützung in besonderen Lebenslagen

Zu individuellen Fragen der zu Beratenden gibt es weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote. Die Beratung ist vertraulich und in einem geschützten Rahmen; Zwangs- und Notlagen können thematisiert werden.

Eine hessenweite Hilfsseite für Prostituierte finden Sie hier: www.pia-hessen.de

Beratungszeiten

Für die Terminierung ist eine telefonische Vereinbarung erforderlich.

Links

Hessenweite Hilfsseite für Prostituierte

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