Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung

Fahrzeuge, die keine EG-Typgenehmigung haben, benötigen unter bestimmten Voraussetzungen eine gesondert zu beantragende Betriebserlaubnis beziehungsweis Einzelgenehmigung.

Dies kann auch Fahrzeuge betreffen, bei denen die Betriebserlaubnis aufgrund technischer Veränderungen nicht mehr besteht.

Informationen:
Zum 29.04.2009 haben sich einige Änderungen im Zusammenhang mit der Erlangung von Betriebserlaubnissen für einzelne Kraftfahrzeuge ergeben. Aufgrund der Richtlinie 2007/46/EG des europäischen Parlamentes und der Neufassung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) benötigen Fahrzeuge, für die keine EG-Typgenehmigung beim Kraftfahrt-Bundesamt registriert ist, eine behördliche Bestätigung, dass das Fahrzeug den geltenden Bauvorschriften entspricht, bevor diese zum Straßenverkehr zugelassen werden können.

Diese Einzelgenehmigungen bzw. Betriebserlaubnisse werden im Bundesland Hessen von den Bündelungsbehörden der Kreise Marburg-Biedenkopf und Fulda erteilt.

Eine Ausnahme bilden der Lahn-Dill-Kreis, sowie der Hochtaunuskreis, die für ihre kreisansässigen Bürger diesen Service selbst übernehmen, sofern die Fahrzeuge im Hochtaunuskreis zugelassen werden.


Auf Antrag wird bei der Zulassungsbehörde Bad Homburg v.d.H. und in der Außenstelle Usingen

  1. für Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
    (StVZO) auf der Grundlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen gem. § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
    (StVZO) erteilt,
  2. für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen gem. § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) erteilt.

Hier sind einige wichtige Fragen und Antworten für den Ablauf des Verfahrens:
Welche Unterlagen muss ich der Genehmigungsbehörde zukommen lassen?

  • unterschriebener Antrag
  • sämtliche vom Sachverständigen/technischen Dienst erstellten Gutachten mit Anlagen
  • ggf. bereits ausgestellte ZB II
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Foto vom Typenschild und dem Fahrzeug

Zur Prüfung sind die Unterlagen in Kopie ausreichend.

Der Antrag kann bei der Zulassungsbehörde Bad Homburg persönlich in Empfang genommen oder aber heruntergeladen werden.

Bei Zulassung des Fahrzeugs ist die Vorlage von Originalunterlagen zwingend erforderlich sowie im Vertretungsfall eine Vollmacht sowie vom Bevollmächtigten Original und vom Vollmachtgeber eine Kopie des Ausweisdokuments, aus der die Gültigkeit hervorgeht. Beim elektronischen Personalausweis sollen auf der Kopie nicht benötigte Angaben (Zugangsnummer) geschwärzt werden

Der Antrag mit sämtlichen Antragsunterlagen und der Personalausweiskopie kann auch vorab per Mail an                            betriebserlaubnisse@hochtaunuskreis.de  oder per Fax an die 06172 999 9809 übermittelt werden.


Wann ist ein Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21S Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) und wann ein Antrag auf Einzelgenehmigung nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
zu stellen?

Ein Antrag nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) ist zu stellen, wenn es sich um ein Neufahrzeug der Klassen M (unter anderem Personenkraftwagen, Wohnmobile), N (unter anderem Lastkraftwagen, Sattelzugmaschine) und O (Anhänger aller Art wie Sattel-, Deichsel- oder Zentralachsanhänger) handelt.

In allen anderen Fällen ist ein Antrag nach § 21Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu stellen.


Wie schnell wird mein Antrag bearbeitet?
Die Bearbeitungszeit Ihres Antrages hängt von der Intensität der Prüfung ab. Es ist davon auszugehen, dass die Erteilung der Einzelgenehmigung/Betriebserlaubnis in der Regel spätestens sieben Werktage nach Einreichen des Antrages stattgefunden hat. Je nach Art und Umfang des Gutachtens kann sich die Bearbeitungszeit jedoch verlängern.

Ist das Fahrzeug bei der Genehmigungsbehörde vorzuführen?
Eine Vorführung des betreffenden Fahrzeuges zur Erteilung der Einzelgenehmigung/Betriebserlaubnis ist in der Regel nicht erforderlich. Soweit eine Identifizierung durch Vorführung ausnahmsweise doch erforderlich ist, wird diese im Rahmen der Zuteilung der amtlichen Kennzeichen vorgenommen.

Was prüft die Genehmigungsbehörde und welchen Zweck verfolgt diese Prüfung?
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nachvollziehbarkeit und die Rechtsgrundlagen der erstellten Gutachten. Der/die Sachverständige hat anzugeben, wie er/sie zu einzelnen Werten gekommen ist und welche Vorschriften der jeweiligen Begutachtung zu Grunde liegen. Ziel der neuen EG-Richtlinie ist es, die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme so genehmigter Fahrzeuge in der Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern. Die Rahmenrichtlinie soll dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen. Mit der Schaffung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) ist diese EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden.

Wie ist zu verfahren, wenn bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II (ohne Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens) ausgestellt wurde?
Ist im Zusammenhang mit der Erteilung einer Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung bereits ein Vordruck einer Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt worden - ohne dass bereits eine Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung erteilt wurde - ist der Vordruck zusammen mit dem unterschriebenen Antrag, den erstellten Gutachten inkl. der dazugehörigen Anlagen sowie des Ausweises vorzulegen.

Wer ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (§ 70 StVZO)?
Soweit die Erteilung einer Ausnahme von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich wird, ist die Vorlage dieser Ausnahme Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung. Für Fahrzeuge der Klasse M (u. a. PKW, Wohnmobile) werden die entsprechenden Ausnahmen i. d. R. bei der Zuteilung des Kennzeichens von der hiesigen Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde erteilt.

Für alle anderen Ausnahmegenehmigungen bleibt die Zuständigkeit bei dem Regierungspräsidium Darmstadt. Diese müssen vor Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung bei der hiesigen Zulassungsbehörde vorliegen. Zur Verfahrensbeschleunigung leiten die Regierungspräsidien Kopien der entsprechenden Ausnahmegenehmigungen per Fax/Mail der hiesigen Zulassungsbehörde zu.

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen zum Genehmigungsverfahren wenden?
Dienlich sind Anfragen unter der E-Mail kfz.zulassung@hochtaunuskreis.de oder unter der Fax-Nr. 06172 999 9809. Eine persönliche Vorsprache innerhalb und außerhalb der üblichen Servicezeit ist auch möglich. Hierzu vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.



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