Geldleistungen

Hier erfahren Sie, wie Sie Arbeitslosengeld II erhalten können, wenn Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Unsere Leistungen umfassen finanzielle Unterstützung für den Lebensunterhalt, Unterkunftskosten, Bildungs- und Teilhabeleistungen sowie die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.



Sie können Arbeitslosengeld II erhalten, wenn Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort in der Bundesrepublik liegt und sie zwischen 15 - 65 Jahre alt sind (stufenweise bis 67 Jahre). Sie müssen erwerbsfähig und hilfebedürftig sein. Als erwerbsfähig gelten alle, die mindestens 3 Stunden arbeiten können. Hilfebedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.

Zu den finanziellen Leistungen im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Sozialgesetzbuch II) zählen die pauschalierten Regelleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung, die Bildungs- und Teilhabeleistungen sowie bestimmte einmalige Leistungen bzw. Mehrbedarfe. Auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden hier übernommen.

Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden zur Teilhabe an Sport, Freizeit und Kultur die sogenannten Leistungen für Bildung und Teilhabe finanziert.

Broschüre "Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einfach erklärt"

In der Broschüre der Bundesagentur für Arbeit (BA) finden Sie die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

⯈ Einfach erklärt (Deutsch) ⯈ Einfach erklärt (Englisch) ⯈ Einfach erklärt (Arabisch) ⯈ Einfach erklärt (Ukrainisch)

⯈ Einfach erklärt (Russisch) 


Mietobergrenzen im Hochtaunuskreis

Mit Kreisausschuss-Beschluss vom 18.07.2023 wurden neue Mietobergrenzen für die Unterkunftskosten nach Maßgabe der § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und § 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) festgelegt. Je nach Haushaltsgröße und Wohnort gelten unterschiedliche Beträge.

Wohnungsgröße

Die Beurteilung der Unterkunftskosten beruht auf den im schlüssigen Konzept für die Unterkunftskosten des Hochtaunuskreises festgelegten Wohnungsgrößen:

1-Personen-Haushalt                                                       bis zu 50 qm Wohnfläche

2-Personen-Haushalt                                                       bis zu 60 qm Wohnfläche

3-Personen-Haushalt                                                       bis zu 75 qm Wohnfläche

4-Personen-Haushalt                                                       bis zu 87 qm Wohnfläche

5-Personen-Haushalt                                                       bis zu 99 qm Wohnfläche

für jeden weiteren Haushaltsangehörigen                         jeweils bis zu 12 qm Wohnfläche mehr.

 

Mietobergrenzen


Die nachfolgend angegebenen Mietobergrenzen bezeichnen die jeweils angemessene Bruttokaltmiete. Die Bruttokaltmiete setzt sich zusammen aus Grundmiete und kalten Nebenkosten (Wasser, Kanal, Müll etc.). Die Mietobergrenze darf in der Regel nicht überschritten werden, da die Unterkunftskosten andernfalls unangemessen sind.

Haushaltsgröße

Bad Homburg, Friedrichsdorf, Glashütten, Königstein, Kronberg,
Oberursel, Steinbach

Grävenwiesbach,
Neu-Anspach, Schmitten,
Usingen, Wehrheim, Weilrod

1 Person

539,00

466,00

2 Personen

690,00

538,00

3 Personen

819,00

656,00

4 Personen

1.042,00

849,00

5 Personen

1.106,00

881,00

jede weitere Person

+ 134,00

+ 106,00

Bildung und Teilhabe

Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket (BUT) sollen Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen gefördert und unterstützt werden. Das Bildungspaket der Bundesregierung unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern leistungsberechtigt nach dem SGB II sind (insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen und eröffnet ihnen so bessere Lebens- und Entwicklungschancen.

  • Eintägige Ausflüge von Schule oder Kita
    • Hier werden die tatsächlichen Kosten, z.B. für den Eintritt in ein Museum übernommen.
  • Mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kita
    • Hier werden die Kosten für Inlandsfahrten in Höhe von maximal 600,00 Euro und für Auslandsfahrten in Höhe von maximal 900,00 Euro, z.B. für Übernachtungen sowie Fahrtkosten übernommen.
  • 156,00 Euro jährlich für Schulbedarf
    • Dieser Betrag wird gewährt, um Schulmaterial, wie z.B. Schulranzen, Sportzeug, Stifte, Hefte, Bastel- und Malutensilien zu beschaffen. Die Leistung wird in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Bei den Anspruchsberechtigen wird ein Betrag in Höhe von 104,00 Euro zu Beginn des 1. Schulhalbjahres und ein Betrag in Höhe von 52,00 Euro zu Beginn des 2. Schulhalbjahres ausgezahlt.
      • Hinweis: Im Personenkreis SGB II, SGB XII und AsylbLG wird diese Leistung automatisch ausgezahlt und muss nicht beantragt werden.
  • Übernahme der Kosten des Schülertickets für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II
    • Dieser wird gewährt, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten in die Schule und zurück nicht vollständig von Dritten (z.B. Land Hessen, Landkreis oder Gemeinde) übernommen werden. Die Kosten für das Schülerticket werden in voller Höhe übernommen.
  • Angemessene Lernförderung
    • Der Schüler/ die Schülerin erhält auf Antrag Lernförderung, wenn diese notwendig ist. Die Notwendigkeit der Lernförderung ist von dem Lehrer bzw. der Lehrerin zu bescheinigen.
  • Mittagsverpflegung in Schule oder Kita
    • Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung in Schule oder Kita werden die Kosten in voller Höhe übernommen.
  • Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
    • Für soziale oder kulturelle Aktivitäten, z.B. die Teilnahme am Musikschulunterricht, die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder die Teilnahme an Freizeiten (z.B. Pfadfinder, Ferienspiele, Zeltlager) werden je Person und Monat pauschal 15,00 Euro, also bis zu 180,00 Euro im Jahr übernommen.

Teilhabechancengesetz

Langzeitarbeitslose einstellen und hohe Lohnkostenzuschüsse nutzen

Langzeitarbeitslosen die Rückkehr ins Arbeitsleben zu ermöglichen ist ein Ziel des Kommunalen Jobcenters Hochtaunus. Um dafür Ihre Unterstützung als Arbeitgeber zu erhalten, bieten wir Ihnen zwei interessante Möglichkeiten der finanziellen Förderung an.

Das zum 01.01.2019 in Kraft getretene Teilhabechancengesetz führte neu

§ 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) ein und erweiterte ein bestehendes Instrument - § 16e SGB II (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen). Den Sockel einer verfestigten Langzeitarbeitslosigkeit anzugehen, ist das Ziel des Teilhabechancengesetzes und eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, bei dem es sich nicht um ein zeitlich befristetes Projekt, sondern um ein „Regelangebot“ handelt, das auf Beständigkeit angelegt ist.

Hinter dem Gesetz stehen Förderangebote, die mit hohen Finanzmitteln ausgestattet sind. Langzeitarbeitslose sollen davon profitieren, weil die Förderung auf ihre Arbeitsmarktintegration und Teilhabe zielt. In gleicher Weise sollen auch Arbeitgeber davon einen Nutzen haben, in dem sie neben maximalen Lohnkostenzuschüssen, Fachkräfte in ihren Betrieben von Tätigkeiten entlasten und die eingestellten Langzeitarbeitslosen langfristig qualifizieren um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Neben den hohen Lohnkostenzuschüssen ist ein begleitendes Coaching sowie die Übernahme von Weiterbildungskosten ein Garant für die Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses.

Die beiden Förderangebote richten sich an alle Arbeitgeber, unabhängig von Branche, Betriebsgröße, und Rechtsform und unabhängig von der Ausrichtung, d. h. privatwirtschaftlich-gewinnorientierte Unternehmen, gemeinnützige Einrichtungen oder kommunale/öffentliche Institutionen sind gleichermaßen antragsberechtigt.

Wesentlicher Bestandteil der neuen Förderinstrumente ist ein beschäftigungs-begleitendes, ganzheitliches Coaching für die Teilnehmenden. Hierdurch sollen die Arbeitsverhältnisse unterstützt und stabilisiert werden.
Zusätzlich werden Weiterbildung und betriebliche Praktika mit bezahlter Freistellung und Weiterbildungszuschüssen unterstützt.

Wir stellen Ihnen die beiden Förderangebote nachfolgend in den Grundzügen vor. Für detaillierte Fragen steht Ihnen unser Arbeitgeberservice zur Verfügung.

Lohnkostenzuschuss für Langzeitarbeitslose, die über zwei Jahre arbeitslos sind (§ 16e SGB II)

Bei der sozialversicherungspflichtigen Einstellung von Langzeitarbeitslosen in den allgemeinen Arbeitsmarkt wurde die bereits bestehende Regelung nach § 16e SGB II weiterentwickelt. Die neue Regelung gilt für Personen, die mindestens zwei Jahre arbeitslos sind.

Der Lohnkostenzuschuss an Arbeitgeber beträgt

  • 75 Prozent im ersten Beschäftigungsjahr und
  • 50 Prozent im zweiten Beschäftigungsjahr.

Berechnungsbasis für den Lohnkostenzuschuss ist das tatsächlich gezahlte Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers von 19% (ohne Beitrag zur Arbeitslosenversicherung) am Gesamtsozial-versicherungsbeitrag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (u. a. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) wird nicht berücksichtigt.

  • Es gilt eine ungeförderte Nachbeschäftigungspflicht von sechs Monaten. Auch für diesen Teilnehmerkreis ist ein beschäftigungsbegleitendes Coaching vorgesehen.
  • Die ergänzende Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen des SGB II ist bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen möglich.

Lohnkostenzuschuss für arbeitsmarktferne Arbeitslose (§ 16i SGB II)

Bei der sozialversicherungspflichtigen Einstellung von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen aus dem Betreuungsbereich des Kommunalen Jobcenters Hochtaunus können Arbeitgeber für die Dauer von fünf Jahren einen Lohnkostenzuschuss erhalten.

Förderfähig ist die Einstellung von Personen,

  • die mindestens 25 Jahre alt sind,
  • die seit mindestens 6 Jahren* Leistungen nach dem SGB II beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz beschäftigt waren (egal ob geringfügig, sozialversicherungspflichtig oder selbständig)

* bei (Allein-)Erziehenden oder Schwerbehinderten mindestens 5 Jahre

  • und für die noch keine Zuschüsse an Arbeitgeber für eine Dauer von 5 Jahren geleistet wurden.

Der Lohnkostenzuschuss an Arbeitgeber ist degressiv gestaltet und beträgt

  • 100 Prozent im ersten und zweiten Beschäftigungsjahr,
  • 90 Prozent im dritten Beschäftigungsjahr,
  • 80 Prozent im vierten Beschäftigungsjahr und
  • 70 Prozent im fünften Beschäftigungsjahr.


Berechnungsgrundlage für die Höhe des Lohnkostenzuschusses ist

  • für tarifgebundene und tariforientierte Arbeitgeber sowie fürArbeitgeber, die nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen entlohnen, das gezahlte Arbeitsentgelt,
  • für andere Arbeitgeber, die jeweils aktuelle Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG).

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (u. a. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) wird nicht berücksichtigt. Zusätzlich wird der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers von

19 Prozent (ohne Beitrag zur Arbeitslosenversicherung) am Gesamtsozial-versicherungsbeitrag berücksichtigt, der je nach Berechnungsgrundlage auch degressiv berechnet wird.

Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses werden in Höhe von bis zu 3000,00 € übernommen.

Die Kosten für das beschäftigungsbegleitende Coaching (für 5 Jahre) werden komplett übernommen.

Kommunales Jobcenter Hochtaunus - Arbeitgeberservice

Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
61352 Bad Homburg

Kundenreaktionsmanagement

Wir nehmen Ideen und Anregung sowie Lob und Beschwerden entgegen. Ihre Meinung ist uns wichtig. Gemeinsam mit Ihnen versuchen wir eine Lösung zu finden. Aus diesem Grund wurde das Kundenreaktionsmanagement eingerichtet. Ihre Kundenreaktion kann uns helfen Mängel, Versäumnisse oder falsche Handlungsweisen zu erkennen und die Erkenntnisse für die Verbesserung unserer Arbeit zu nutzen.

Unser Ziel ist immer die korrekte und rechtssichere Bearbeitung Ihrer Anliegen. Damit dies so erfolgen kann, hier einige Hinweise:

Sie haben eine Beschwerde oder eine Anregung? Geben Sie bitte zunächst den Beschäftigten des für Sie zuständigen Teams die Möglichkeit, sich Ihres Anliegens anzunehmen. Wenn Sie Fragen zu Ihren Leistungen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Hilfemanager. Bei Fragen zur Arbeitsvermittlung, Ausbildung oder Weiterbildung steht Ihnen Ihr Persönlicher An­sprechpartner zur Verfügung. Sollte sich ein Anliegen dennoch nicht lösen lassen, können Sie sich an die zuständige Teamleitung und danach an die jeweilige Fachbereichsleitung wenden.

  1. Kommunales Jobcenter Hochtaunus - Kundenreaktionsmanagement

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg



zurück
Seite als PDF anzeigennach oben