Bewachungsgewerbe

Erlaubnisverfahren

für die gewerbsmäßige

  • Bewachung von Leben fremder Personen (Personenschutz)
  • Bewachung von Eigentum fremder Personen
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachung im Einlassbereich von Diskotheken etc.

benötigen Sie als Firma (natürliche wie auch juristische Personen) eine Erlaubnis nach
§ 34 a Gewerbeordnung (Bewachungsgewerbe). Sofern Sie Ihren Firmensitz im Hochtaunuskreis – ausgenommen in der Stadt Bad Homburg v.d.Höhe - haben, ist der Kreisausschuss des Hochtaunuskreises die zuständige Erlaubnisbehörde. Soll Ihr Betriebssitz im Stadtgebiet Bad Homburg liegen, wenden Sie sich bitte an den Magistrat der Stadt Bad Homburg v.d.Höhe.

Zur Antragstellung bei der Kreisverwaltung benutzen Sie bitte das Antragsformular.
Der Antrag / die Anträge ist/sind zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Erlaubnisbehörde einzureichen. Die erforderlichen Unterlagen können Sie dem Antragsformular entnehmen.

Ist die Antragstellerin eine juristische Person (z.B. AG, GmbH, e.V.), sind für diese und jeweils für die vertretungsberechtigten Geschäftsführer/innen Anträge auszufüllen und zu unterschreiben. Der Antrag der juristischen Person ist von allen vertretungsberechtigten Personen zu unterschreiben.

Die Zuverlässigkeitsnachweise sind sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Dasselbe gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.


Die Prüfung benötigt im Regelfall ca. 4 bis 6 Wochen. Es werden durch die Erlaubnisbehörde mindestens eine uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft vom Hessischen Landeskriminalamt und auch vom Landesamt für Verfassungsschutz und die Bestätigung der Industrie- und Handelskammer eingeholt. Falls Sie z.B. in den letzten drei Jahren vor Antragstellung nicht im Hochtaunuskreis gewohnt haben, sind weitere Prüfungen erforderlich. Dadurch verlängert sich der Bearbeitungszeitraum. Das Prüfungsverfahren und die Erlaubniserteilung sind gebührenpflichtig.

Zur Erfassung und Speicherung der Daten werden mit den „Datenschutzinformationen nach DSGVO“ umfassende Erläuterungen gegeben. Diese sind zur Kenntnis zu nehmen und dem Antrag beizufügen.

Darüber hinaus hat sich der/die Antragsteller/in auch im Bewachungsregister beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu registrieren. Dazu ergeht seitens der Erlaubnisbehörde zu geg. Zeit Mitteilung.

Erst nach Erteilung der Erlaubnis und Freischaltung im Bewachungsregister sind Sie legitimiert, Bewachungsaufgaben durchzuführen.

Anmeldung und Prüfung der Wachpersonen

Nicht selbständig tätige Personen dürfen Bewachungsaufgaben nur ausführen, wenn Sie vorher durch die zuständige Wohnsitzbehörde auf Ihre Eignung/Zuverlässigkeit überprüft und als zuverlässig festgestellt wurden. Im Hochtaunuskreis sind die zuständigen Behörden je nach Wohnort der Kreisausschuss des Hochtaunuskreises bzw. die Stadt Bad Homburg v.d.Höhe.
Nach § 16 Abs. 2 Bewachungsverordnung hat die Firma, die die Person beschäftigen möchte, diese über das Bewachungsregister anzumelden und die erforderlichen Unterlagen einzustellen/hochzuladen.

Für die Prüfung werden im Regelfall ca. 4 bis 6 Wochen benötigt. Es werden mindestens eine uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft vom Hessischen Landeskriminalamt und evt. auch vom Landesamt für Verfassungsschutz und die Bestätigung der Industrie- und Handelskammer eingeholt. Sofern darüber hinaus weitere Prüfungen erforderlich sind, verlängert sich der Zeitraum (z.B. sofern die Wachperson in den letzten drei Jahren nicht im Hochtaunuskreis gewohnt hat). Das Prüfungsverfahren ist gebührenpflichtig.

Für die Meldung der Wachpersonen benutzen Sie bitte unser Formular. Dieses ist ausgefüllt zusammen mit den erforderlichen Unterlagen im Bewacherregister einzustellen (hochzuladen).

Zur Erfassung und Speicherung der Daten werden mit den „Datenschutzinformationen nach DSGVO“ umfassende Erläuterungen gegeben. Diese sind durch die Wachperson zur Kenntnis zu nehmen und der Meldung beizufügen.

Formulare:

Antrag

Datenschutzinformationen nach DSGVO

Rechtsgrundlagen

Bewachungsverordnung
Verordnung über das Bewacherregister
Gewerbeordnung (§ 34a)

Autor: Sandra Agne 
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