Abwasserherkunftsbereich
Abwassereinleitungen aus Gewerbe- oder Industriebetrieben darf nicht in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden, wenn zu besorgen ist, dass Stoffe ohne eine gezielte Reinigung in der Kläranlage in das Gewässer gelangen.
Die Besorgnis gilt in der Regel als ausgeräumt, wenn die Anforderungen der Abwasserverordnung des Bundes der verschiedenen Anhänge für Einzelstoffe und Herkunftsbereiche eingehalten werden.
Eine Genehmigung zur Einleitung von Abwasser aus Gewerbe- oder Industrie in die öffentliche Kanalisation ist beim Regierungspräsidium zu beantragen, wenn in der Abwasserverordnung Anforderungen „vor Vermischung“ mit Abwasser aus anderen Anhängen oder „für den Ort des Anfalls“ festgelegt sind.
In bestimmten Fällen der Abwasserverordnung, wie beim Anhang 49 „mineralölhaltiges Abwasser“, Anhang 50 „Zahnbehandlung“, Anhang 52 „Chemischreinigung“ kann die Genehmigung zur Indirekteinleitung durch eine Anzeige ersetzt werden. In diesem Fall erfolgt eine Überwachung des technischen Zustandes der Anlage durch einen wasserrechtlich zugelassenen Sachverständigen.
Die Überwachung erfolgt durch den Fachbereich Wasser- und Bodenschutz. Die Prüfberichte werden unaufgefordert vor Inbetriebnahme sowie im gesetzlich geregelten Turnus dem Fachbereich Wasser- und Bodenschutz vorgelegt.
Nähere Informationen über die geltenden Anforderungen und Prüfintervallen finden Sie in den Anhängen der Abwasserverordnung sowie in der Indirekteinleiterverordnung.