Andere Aufgaben und Angebote der Beratungsstelle

Alle, die beruflich mit Kindern, Jugendlichen und Familien zu tun haben (zum Beispiel: Kita, Hort, Schule oder Jugendhilfe), können fachliche Fragen mit den Beratungsstellenmitarbeitern besprechen.

  • Wenn beim Familiengericht ein Umgangs- oder ein Sorgerechtsantrag gestellt wird, übernimmt die Beratungsstelle die Mitwirkung der Jugendhilfe im familiengerichtlichen Verfahren (§ 50 Sozialgesetzbuch VIII und § 162 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Zur Sicherung der Vertraulichkeit wird diese Mitwirkungsaufgabe personell von anderen Beratungsformen getrennt bearbeitet.
  • In Kinderschutzangelegenheiten bietet die „Insoweit erfahrene Fachkraft“ nach Sozialgesetzbuch VIII § 8b eine Reflexionsmöglichkeit für alle Berufsgruppen an, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten und die Fragen zu Aspekten von Kindeswohlgefährdung haben.
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