Anordnung von Straßensperrungen

Zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum kann die Straßenverkehrsbehörde bestimmte Straßen oder Teilstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen Straßen, Gehwege, Radwege und Parkflächen.

Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gebührenpflichtige Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. 

Zusammen mit dem Antrag, ist ein Markierungs- und Beschilderungsplan einzureichen. Für die Bearbeitungsdauer ist ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen ab Antragseingang zu berücksichtigen. Für die Bearbeitung entstehen Gebühren.

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 45 Absatz 6 Straßenverkehrordnung mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient.

Die Anordnung ist auf der Arbeitsstelle im Original vorzuhalten und gegebenenfalls berechtigten Personen auf Verlangen vorzulegen.

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