Behindertengerechter Umbau

Die angemessene Wohnraumversorgung von Menschen mit Behinderungen gehört zu den vordringlichen Aufgaben. Die Wohnungen sollen baulich so gestaltet sein, dass behinderte Menschen darin einen eigenen Haushalt führen sowie selbstständig und unabhängig leben können. Weiterhin sollen die Wohngebäude und die Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. Für diese Zwecke stellt das Land Kostenzuschüsse bereit.

Förderungsfähig sind bauliche Maßnahmen, Einrichtungen und Ausstattungen an und in bestehenden selbstgenutzten Wohnungen und auf dem Wohnungsgrundstück (näheres Wohnungsumfeld). Es werden vorrangig bauliche Maßnahmen gefördert, die den Anforderungen der Norm DIN 18040 entspricht. Dies sind insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Verbesserung der Freiflächen, Plätze, Wege und PKW-Stellplätze auf dem Grundstück

  • Verbesserung der Bewegungsfreiheit

  • Verbesserung von Toilettenräumen und Bädern

  • Beseitigung von Stufen und Schwellen

  • Errichtung von Rampen

  • Gestaltung der Treppen

  • Einbau von geeigneten Aufzügen (zum Beispiel: Treppenschrägaufzug), Küchen, Toilettenräumen und Bädern

Es werden nur Bauvorhaben gefördert, deren Finanzierung dauerhaft gesichert ist.

Als selbstgenutzt gelten Wohnungen, wenn sie vom Eigentümer, einem Angehörigen in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie genutzt werden.

Bitte beachten Sie, dass gemäß der Richtlinie für die förderungsfähigen Maßnahmen maximal ein Kostenzuschuss bis zu 50 von Hundert gewährt wird, auf den kein Rechtsanspruch besteht.

Für die einzelne Maßnahme jedoch maximal ein Zuschuss in Höhe von:

  • Badumbau / Badeinbau 5.000 EURO

  • Küchenumbau / Kücheneinbau 5.000 EURO

  • Lifteinbau / Aufzugeinbau 6.000 EURO

  • anderen förderungsfähigen Einzelmaßnahmen 2.500 EURO

Förderungsfähig sind Gesamtkosten bis zu 25.000 EURO je Wohneinheit; dies entspricht einem Zuschuss in Höhe von 12.500 EURO. Innerhalb von fünf Jahren können maximal bis zu dieser Höhe Zuschüsse pro Wohnung beziehungsweise Antragsteller gewährt werden. Maßnahmekosten unter 1.000 EURO werden nicht gefördert.

Wir möchten Sie jedoch auf folgendes hinweisen, dass die Maßnahmen der Wohnungsanpassung mit unterschiedlichem Aufwand verbunden sind, wofür es Zuschüsse von verschiedenen Institutionen gibt:

Von den Krankenkassen werden Hilfsmittel (Haltegriffe, Duschhocker, Toilettenerhöhungen, Rollatoren, Rollstühle, Pflegebetten und Ähnliches) bezahlt, die der Arzt verordnen muss.

Durch die Pflegekasse erhalten Personen, die in einen Pflegegrad eingestuft worden sind, für verbessernde Maßnahmen im Wohnumfeld (SGB XI, Paragraf 40) bis zu 4000 Euro pro Maßnahme. Hierzu gehören beispielsweise Türverbreiterung, Entfernen von Schwellen, Handläufe, behindertengerechte Küchen – und Badumbauten, Treppenlifte und so weiter. Der Antrag wird auf einem Formblatt (beispielsweise AOK) bei der Pflegekasse oder formlos direkt an die Pflegekasse gestellt. Einige Krankenkassen geben Broschüren über dieses Thema heraus.

Die KfW Förderbank hat ein Kredit- und ein Zuschussprogramm für Mieter und Eigentümer zur Anpassung von Wohnungen und Häusern aufgelegt. Es gibt ein Zuschussprogramm unter der Nummer 455, das direkt über die KfW beantragt werden könnte, und ein zinsgünstiges Kreditprogramm mit der Nummer 159, das ebenfalls über die Hausbank beantragt werden kann.

Links

WiBank - Förderung des behindertengerechten Umbaus

zurück
Seite als PDF anzeigennach oben