Belehrungen nach §43 Infektionsschutzgesetz

Voraussetzung für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich ist eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.

Ziel der Belehrung ist es, ein Bewusstsein für die Problematik der Übertragung von Krankheitserregern durch Lebensmittel zu schaffen. Sie soll den im Lebensmittelbereich Tätigen in die Lage versetzen, Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bei sich selbst festzustellen und entsprechend handeln zu können.

Nach dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ vom 28.07.2011 hat der Arbeitgeber Personen, die eine der in § 42 Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre über die in § 42 Absatz 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren.

Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.

Diese Belehrungen ersetzten nicht die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittel-Hygieneverordnung.

Die Belehrung findet jeden Dienstag um 09:00 Uhr und um 11:00 Uhr statt.

Einen Termin erhalten Sie unter: 06172/999-0

Da organisatorische Maßnahmen (Gebührenzahlung, Identitätsprüfung) Zeit brauchen, ist es erforderlich, dass sich die Teilnehmer 30 Minuten vor dem eigentlichen Belehrungstermin beim BürgerInfoService (BIS) im Haus 3, Erdgeschoss, einfinden.

Eine Terminvereinbarung bzw. eine Terminabsage ist zwingend erforderlich.

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