Betreiben einer Testeinrichtung

Alle Leistungserbringer, die Testungen nach § 4a TestV anbieten, sind seit dem 01. August 2021 verpflichtet, der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes monatlich und für jede einzelne ihrer Einrichtung standortbezogen die Zahl der erbrachten Testungen nach § 4a und die Zahl der positiven Testergebnisse zu melden. Die zuständige Stelle kann das Nähere zum Verfahren der Meldungen festlegen.


Die Anzeige erfolgt an KPR@hochtaunuskreis.de unter ausschließlicher Verwendung der hier bereitgestellten


Schicken Sie diese Tabelle, vollständig ausgefüllt, bitte bis spätestens zum 05. Tag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats.

Bitte beachten Sie:
- Diese Meldung ist unabhängig von der Meldepflicht und –frist nach IfSG von positiven SARS-CoV-2 Erregernachweisen / Testergebnissen zu betrachten.
- Diese Meldung ersetzt nicht die Meldung des Leistungserbringers an die Kassenärztliche Vereinigung.

Stellt die Person, das Unternehmen oder die Einrichtung die Tätigkeit an einem Standort dauerhaft oder vorübergehend ein oder nimmt die Tätigkeit nach vorübergehender Betriebseinstellung wieder auf, hat der Betreiber dies umgehend der beauftragenden Stelle anzuzeigen, soweit nicht die Betriebseinstellung oder die Wiederaufnahme durch den öffentlichen Gesundheitsdienst selbst veranlasst ist. Gleiches gilt für Änderungen der Angaben zur Testkapazität und/oder der dieser Angabe zugrundeliegenden Tatsachen; insbesondere im Fall einer Änderung der Anzahl der testenden Mitarbeiter, der Betriebszeiten oder einer Änderung der Räumlichkeiten, in denen die Testung durchgeführt wird.
Die Anzeige erfolgt an KPR@hochtaunuskreis.de unter ausschließlicher Verwendung des hier bereitgestellten Formulars.

Alle Leistungserbringer im Hochtaunuskreis, die Testungen nach § 4a oder § 4b TestV anbieten, sind angehalten sich beim hessischen Ministerium für Soziales und Integration auf der Internetseite https://www.corona-test-hessen.de mit jeder ihrer Einrichtungen zu registrieren. Der Betreiber soll die Richtigkeit der veröffentlichten und hinterlegten Daten gewährleisten und aktuell halten (insbesondere Öffnungszeiten und Angabe zu den angebotenen Testvarianten).

Selbsterklärung:

Erklärung über die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Bürgertestung.

Informationsschreiben zur Anwendung von Selbsterklärungen zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Bürgertestung nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie das zugehörige Formblatt.

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