Der Waffenschein

Im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume, oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Hierzu bedarf es neben der Erlaubnis zum Besitz der Waffe einer weiteren Genehmigung, welche nur in Ausnahmefällen erteilt wird. Sie ist auf maximal drei Jahre befristet und kann nach erneuter Antragstellung und -prüfung verlängert werden. Die Erteilung beziehungsweise Verlängerung dieser Erlaubnis setzt die Volljährigkeit des Antragstellers, eine gültige Haftpflichtversicherung sowie eine einzelfallbezogene Bedürfnisgrundlage voraus.

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