Waffenschein
Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume, oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Hierzu bedarf es neben der Erlaubnis zum Besitz der Waffe einer weiteren Genehmigung, welche nur in Ausnahmefällen erteilt wird. Sie ist auf maximal drei Jahre befristet und kann nach erneuter Antragstellung und -prüfung verlängert werden. Die Erteilung beziehungsweise Verlängerung dieser Erlaubnis setzt die Volljährigkeit des Antragstellers, eine gültige Haftpflichtversicherung sowie eine einzelfallbezogene Bedürfnisgrundlage voraus..
Der "Kleine Waffenschein"
Er berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, deren Erwerb und Besitz für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht unter die Erlaubnispflicht nach dem Waffengesetz fallen. Nach Eingang des Antrages erfolgt eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Antragstellers gemäß den Vorgaben aus §§ 5 und 6 des Waffengesetzes. Da weitere Behörden sind zu beteiligen sind, muss mit einer Bearbeitungsdauer von zirka 12 Wochen gerechnet werden.
Bitte beachten Sie, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnis (Zuverlässigkeitsprüfung) im dreijährigen Turnus erneut kostenpflichtig geprüft werden.
PDF-Dokument:
Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Schusswaffen und Munition
Antrag auf Erteilung des “kleinen Waffenscheins“
Informationen gem. DSGVO bei Erhebung personenbezogener Daten ohne Zweckänderung
Kosten:
Erteilung eines „kleinen Waffenscheins“ - 53 EURO
Ablehnung eines „kleinen Waffenscheins“ (aufgrund fehlender Zuverlässigkeit) - 35 EURO
Turnusgemäße Zuverlässigkeitsprüfung - 35 EURO