Die waffenrechtliche korrekte Aufbewahrung

Die Waffenbesitzkarte (WBK) berechtigt Sie, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe innerhalb Ihres befriedeten Besitztums auszuüben und sie zum Beispiel zum Schießstand oder zur Reparatur bei einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht geladen sein. Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren.

  • Die Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller:

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt,

  • die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und

  • ein Bedürfnis nachgewiesen hat

Bedürfnisgrundlagen:

Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen wird Mitgliedern eines Schießsportvereins zuerkannt, welche einem anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Verbandes/Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass das Mitglied seit mindestens 12 Monaten den Schießsport regelmäßig als Sportschütze, in einem Verein, betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Weitere Bedürfnisgrundlagen ergeben sich durch den Erbfall sowie bei Inhabern eines gültigen Jagdscheins. Der Nachweis des Bedürfnisses erfolgt in diesen Fällen durch die Vorlage des Testa-ments bzw. Jagdscheins.

PDF-Dokumente:

Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Schusswaffen und Munition
Informationen gem. DSGVO bei Erhebung personenbezogener Daten ohne Zweckänderung
Verlinkung Waffenrecht für Jäger (Information des DJV und FWR)

Kosten:

Je nach Antrag ab 32,00 €

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