Einleitungen in Gewässer

Abwasser ist grundsätzlich so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Als Abwasser gilt auch das von befestigten oder bebauten Flächen abfließende Niederschlagswasser. Die Einleitung in ein Oberflächengewässer stellt nach § 8 und § 9 Wasserhaushaltsgesetz eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung dar.

Dies gilt jedoch nicht für das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, sofern es unter den Gemeingebrauch des § 25 Wasserhaushaltsgesetz fällt. Ob das Regenwasser vor der Einleitung gereinigt oder die eingeleitete Wassermenge durch Rückhalteanlagen begrenzt werden muss, ist nach dem Merkblatt DWA M153 zu ermitteln.

Welche Antragsunterlagen für einen Einleiteantrag erforderlich sind, kann dem Merkblatt entnommen werden.

Merkblatt zur Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer

Ansprechpartnerinnen für folgende Städte und Gemeinden sind

Frau Martius: Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Oberursel (Taunus), Steinbach (Taunus), Usingen, Wehrheim und Weilrod

Frau Nazahn: Bad Homburg vor der Höhe, Friedrichsdorf, Glashütten (Taunus), Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus und Schmitten

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