Erdwärmesonden

Erdwärmesondenbohrungen dringen bauartbedingt in Tiefen vor, in denen Grundwasser angetroffen wird. Erdwärmesonden werden in der Regel mit Wärmeträgermitteln betrieben, welche wassergefährdende Stoffe enthalten. Erdwärmesondenanlagen stellen somit eine potentielle Gefährdung für das Schutzgut Grundwasser dar und unterliegen deshalb einer wasserrechtlichen Erlaubnispflicht durch den Fachbereich Wasser- und Bodenschutz.

In den Trinkwasserschutzgebietszonen I, II, III und IIIA sind Erdwärmesondenanlagen nicht zulässig. Gleiches gilt für die Heilquellenschutzgebietszonen A, I, II, III und III/1. In der Trinkwasserschutzgebietszone IIIB unterliegen Erdwärmesondenanlagen einer Einzelfallentscheidung nach Vorlage einer hydrogeologischen Stellungnahme.

In welchem Gebiet Ihr Vorhaben liegt können Sie in der Übersichtskarte zur hydrogeologischen und wasserwirtschaftlichen Standortbeurteilung für die Errichtung von Erdwärmesonden abfragen.

Geothermische Systeme, wie Erdwärmekollektoren, Erdwärmekörbe, Spiral- und Schneckensonden, mit einer maximalen Einbautiefe von 5 Meter und einem minimalen Abstand zum höchsten Grundwassersand von 1 Meter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

Merkblatt für die Erdwärmenutzung mittels einer Erdwärmesondenanlage  

Informationen zu Geothermie

Leitfaden und Antragsformular

Die Verwaltungskosten für eine Erlaubnis setzen sich nach der Hessischen Verwaltungskostenordnung zusammen. Für Stellungnahmen im Rahmen der Einzelfallprüfung kommen zusätzlich 200,00 Euro für das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie hinzu.

zurück
Seite als PDF anzeigennach oben