Erlaubnisse nach § 27 Sprengstoffgesetz

Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen bedarf der vorherigen Erlaubnis durch die zuständige Behörde und setzt voraus, dass der Antragsteller:
  • Das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  • zuverlässig und geeignet ist (Prüfung durch Behörde),
  • einen staatlich anerkannten Fachkundelehrgang mit abgeschlossener Prüfung absolviert hat und
  • ein anerkanntes Bedürfnis nachweisen kann.
Die Zuständigkeit der Unteren Waffenbehörde des Hochtaunuskreises umfasst hierbei:

Die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zur Teilnahme an Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde zum Umgang mit Sprengstoffen;
die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Erweiterung von Erlaubnissen nach § 27 Sprengstoffgesetz für Vorderlader und Böllerschützen sowie zum Wiederladen von Patronenhülsen mit Treibladungspulver.
Nach Eingang des Antrages erfolgt eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Antragstellers. Hieran sind weitere Behörden zu beteiligen.

PDF-Dokumente:

Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Sprengstoffgesetz
Antrag auf Ausstellung, Verlängerung oder Änderung einer Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Lagern von Sprengstoffen
Informationen gem. DSGVO bei Erhebung personenbezogener Daten ohne Zweckänderung

Kosten:

Neuerteilung einer Sprengstofferlaubnis - 80 Euro
Verlängerung einer Sprengstofferlaubnis - 40 Euro
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Sprengstoffgesetz - 40 Euro

zurück
Seite als PDF anzeigennach oben