Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Personenbeförderung
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist notwendig, wenn man ein Taxi oder einen Mietwagen und ggf. einen Krankenwagen fahren möchte. Außerdem ist sie erforderlich zum Führen von Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei Ferienziel-Reisen, wenn man nicht im Besitz der Fahrerlaubnisklasse D oder D1 ist.

Zur Beantragung der Fahrerlaubnis zu Fahrgastbeförderung benötigen Sie:

  • Gültigen Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) oder eAT oder gültiger Personalausweis
  • Führungszeugnis der Belegart „O“ einfach für Behörden (nicht älter als ein Jahr, zu beantragen beim Meldeamt des Hauptwohnsitzes)
  • Führerschein (mindestens 2-jähriger Besitz der Klasse B (EU oder aus einem Staat, der zur Anlage 11 FeV gehört))
  • Ein ärztliches Gutachten nach Anlage 5 Nr. 1 zur FeV
  • Ein Leistungsgutachten nach Anlage 5 Nr. 2 zur FeV (bei Verlängerung nur, wenn man das 60. Lebensjahr überschritten hat oder dieses Alter in den nächsten 5 Jahren überschreitet oder die Fahrerlaubnis bei Antragstellung schon abgelaufen ist)
  • Ein augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 zur FeV

Zusätzlich benötigen Sie für

Krankenkraftwagen einen Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe
Taxi einen Ortskenntnisnachweis im Gebiet der Beförderungspflicht


Gebühren: 38,00 € – 43,90 €

Informationen:
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird nur an Inhaber von Kartenführerscheinen erteilt (ggf. ist die Umstellung zeitgleich mit zu beantragen).

Keine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigt man für:

  • Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Polizei, der Bundespolizei sowie der NATO
  • Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes für diesen Zweck und
  • Krankenkraftwagen der Feuerwehren und anerkannten Rettungsdienste.

Bewerber für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen besondere Anforderungen hinsichtlich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit erfüllen. Sie müssen die Gewähr dafür bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden und mindestens 21 Jahre alt sein (sollten lediglich Krankenkraftwagen geführt werden: 19 Jahre)

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