Forsthoheit
Das Hessische Waldgesetz (HWaldG)
Die Rodung und Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart bedürfen einer forstrechtlichen Genehmigung. Gleiches gilt für die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen. Wald ist dabei jede mit Forstpflanzen bestandene Grundfläche unabhängig von deren Lage (auch innerstädtisch) oder deren Darstellung im Kataster. Das Amt für den ländlichen Raum, Bad Homburg, ist die zuständige Genehmigungsbehörde für Waldrodungen und Waldumwandlungen sowie Waldneuanlagen im Gebiet des Hochtaunuskreises.
In dem Genehmigungsverfahren muss das öffentliche Interesse am Erhalt des Waldes mit dem jeweiligen Interesse des Antragstellers gegeneinander abgewogen werden. Die Genehmigung ergeht im Benehmen mit den zuständigen Forstämtern (Königstein oder Weilrod), der Unteren Naturschutzbehörde und bei Waldneuanlagen auch der betroffenen Kommune.
Informationen zu der Zulässigkeit und den Antragsverfahren bei beabsichtigten Waldrodungen, Waldumwandlungen oder der Neuanlage von Wald erhalten Sie beim Amt für den ländlichen Raum oder bei den zuständigen Forstämtern.