Grundstücksverkehr/Landpacht

Die Veräußerung von Grundstücken, welche land- und fortwirtschaftlich genutzt werden können, unterliegt der Genehmigung im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG). Ziel und Zweck des Grundstücksverkehrsgesetzes ist die Verbesserung der Agrarstruktur und dient zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Erklärtes Ziel der Gesetzgebung ist dabei auch die Sicherung der Ernährung der Bevölkerung und die Stärkung des Wirtschaftszweiges „Landwirtschaft“.

Im Rahmen der Gesetzgebung genießen leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe einen Vorrang gegenüber Personen ohne land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Nach Einzelfallprüfung können land- und forstwirtschaftliche Grundstücke mit Beschränkungen für Privatpersonen in Form von Weiterveräußerungs- bzw. Verpachtungsauflagen versehen werden. Die Genehmigung kann in Ausnahme durch Bedenken Seitens der Landwirtschaft auch versagt werden oder nach noch strengeren Vorgaben kann das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt werden.

Neben dem Grundstücksverkehr beinhaltet der Aufgabenbereich auch die Anzeige von Landpachtverträgen gemäß Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG). 

Landpachtverträge regeln die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Nutzung. Während die Bestimmung des BGB (§§ 585 ff.) die Rechte und Pflichten der Verpächter und Pächter aufzeigen, regelt das Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) die Anzeigepflicht und welche Maßnahmen die Behörde ergreifen kann.

Hiernach sind Landpachtverträge über Flächen von mehr als 1 ha innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss durch den Verpächter oder Pächter bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ein entsprechendes Infoblatt sowie den Vordruck des Pachvertrages finden Sie hier: https://landpartie.de/downloads/formulare-und-dokumente/infoblatt-und-pachtvertrag-grundstuecksverkehr/15/

Genehmigungsbehörden für den Grundstücksverkehr sind die zuständigen Landwirtschaftsbehörden der Landkreise. Das Amt für den ländlichen Raum Bad Homburg ist hierbei aufgrund des Dienstbezirks zuständige Genehmigungsbehörde für folgende Gebietskörperschaften:

Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Kreis Offenbach sowie die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main.

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie unter folgendem Link: Datenblatt Grundstücksverkehr

Allgemeine Anfragen richten Sie gerne an unser Funktionspostfach grundstuecksverkehr@hochtaunuskreis.de

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