Grundstücksverkehrsgesetz
Das Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) greift in den Geschäftsverkehr mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken kontrollierend ein. Damit verfolgt der Gesetzgeber in Deutschland vornehmlich folgende Zwecke:
- Sicherung des Fortbestandes land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
- Schutz vor dem „Ausverkauf“ des Bodens
- Schutz von Natur und Umwelt durch Erhalt und Verbesserung der Agrarstruktur
- Sicherung der Ernährungsvorsorge der Bevölkerung
Beratung und Genehmigung
Hierzu gelten die Regelungen:
- eine rechtsgeschäftliche Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bedarf der behördlichen Genehmigung.
- ein Hof, der an eine Erbengemeinschaft fällt, kann in einem gerichtlichen Zuweisungsverfahren einem der Miterben zugewiesen werden
Nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedürfen Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks und die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Grundstück der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde - also dem Amt für den ländlichen Raum. Wenn eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist, wird auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt.
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