Hilfe zum Lebensunterhalt

Nicht erwerbsfähige Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches. Dies gilt für Personen, die das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben oder auf Zeit voll erwerbsgemindert sind.

Der Sozialhilfeträger hat bei Antragstellung die zutreffende Rechtsgrundlage zu prüfen. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch muss für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt auch ausgeschlossen sein. 

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