In einer Prostitutionsstätte muss grundsätzlich gewährleistet sein,

  • dass die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume von außen nicht einsehbar sind.
  • dass die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen.
  • dass die Türen der einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume jederzeit von innen geöffnet werden können.
  • dass es angemessene Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, Beschäftigte und Kundinnen oder Kunden gibt.
  • dass es geeignete Aufenthalts- und Pausenräume für Prostituierte und für Beschäftigte gibt.
  • dass es individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftigten gibt.
  • dass Kondome, Gleitmittel und Hygieneartikel jederzeit bereit stehen.
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