In einer Prostitutionsstätte muss grundsätzlich gewährleistet sein,
- dass die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume von außen nicht einsehbar sind.
- dass die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen.
- dass die Türen der einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume jederzeit von innen geöffnet werden können.
- dass es angemessene Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, Beschäftigte und Kundinnen oder Kunden gibt.
- dass es geeignete Aufenthalts- und Pausenräume für Prostituierte und für Beschäftigte gibt.
- dass es individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftigten gibt.
- dass Kondome, Gleitmittel und Hygieneartikel jederzeit bereit stehen.
Teilen:
Per E-Mail teilen