Kleingärten

Der Fachbereich Ländlicher Raum ist bei Kleingartenverein-Neugründungen im Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Kreis Offenbach und den Städten Frankfurt am Main und Offenbach am Main zuständige Anerkennungsbehörde für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit gem. § 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG).

Entscheidungsgrundlage für die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nach § 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) ist, dass Kleingartenvereine im Vereinsregister eingetragen sind, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwerfen und dass die Vereinssatzung bestimmt, das

  1. Die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung der Mitglieder bezweckt,
  2. Erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt und
  3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.

Mit der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nach § 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) unterliegen die Kleingartenvereine der stattlichen Aufsicht, hier insbesondere der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung.

Bei bestehenden Kleingartenvereinen ist, soweit diese beim Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH) Fördermittel nach der „Richtlinie zur Förderung des Nichterwerbsgartenbaus“ beantragen, nach den Zuwendungsvoraussetzungen eine erneute Bestätigung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gem. § 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) durch unsere Behörde erforderlich.

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