Meldungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20a Infektionsschutzgesetz) ab dem 16.03.2022

Das Hessenweite Meldeportal, über das die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen die laut Gesetz geforderten Meldungen der Mitarbeitenden ohne Immunnachweis an das zuständige Gesundheitsamt schicken sollen, geht am 16.03.2022 an den Start.

MELDEPORTAL :
https://portal-civ-ges.ekom21.de/civ-ges.public/start.html?oe=00.00.HE.LKHT.GA.20a&mode=cc&cc_key=NachweisMeldeportal

Über dieses Portal ist es den Einrichtungen möglich, die entsprechenden Meldungen abzugeben.
Damit Einrichtungen den Prozess „Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ nutzen können, müssen diese sich über den oben genannten Link zunächst einmalig registrieren. Die Einrichtung erhält dann im Anschluss ihre Zugangsdaten per Post und kann sich damit im Prozess authentifizieren.

Bitte übersenden Sie uns keine Meldungen auf dem Postweg oder per Fax- oder E-Mail!

Es besteht zudem lediglich die Verpflichtung, dem zuständigen Gesundheitsamt die Personen zu melden, die ihrem Arbeitgeber (s. Auflistung der betreffenden Einrichtung in § 20a IfSG) keinen der folgenden Nachweise vorgelegt haben:

• Vollständiger Impfschutzes gegen COVID 19 (Impfnachweis)
• Gültiger Genesenennachweis
• Attest (ärztlichen Bescheinigung) über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation gegen eine COVID-Impfung


Einrichtungsbezogene Impfpflicht (Immunitätsnachweis gegen COVID-19)

Ab dem 15.03.2022 gilt nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in ambulanten oder (teil-)stationären Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens sowie zur Betreuung, Pflege und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, in denen Personen, die dort tätig sind, im Rahmen ihrer Tätigkeiten Kontakt zu vulnerablen Personen haben können.

Personen, die in diesen Einrichtungen bzw. Unternehmen tätig sind, müssen bis zum Ablauf des 15.03.2022 der Leitung der Einrichtung bzw. des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Impf-Kontraindikation vorlegen.

Personen, die in diesen Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen, dürfen ab 16.03.2022 erst tätig werden, wenn sie der Leitung der Einrichtung bzw. des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Impf-Kontraindikation vor Beginn ihrer Tätigkeit vorgelegt haben.
Weiterführende Informationen und FAQs zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sowie Erklärungen zu den betreffenden Personenkreisen und Einrichtungen bzw. Unternehmen finden Sie auch unter

Soziales.Hessen.de: Erlass zum Vollzug der »einrichtungsbezogenen Impfpflicht« nach § 20a IfSG (Immunitätsnachweis gegen COVID-19)
Hessen.de
Bundeministerium für Gesundheit
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Die wesentliche Regelungen in Kurzform

Gemäß § 20a des Bundes-Infektionsschutzgesetzes ist zu unterscheiden, ob die betroffenen Personen bereits vor dem 15. März in einer der genannten Einrichtungen oder in einem Unternehmen (Arztpraxen, Zahnarztpraxen oder Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, z.B. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker) tätig waren – oder ob sie ab dem 16. März tätig werden sollen.

• Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten sind laut Gesetz schon jetzt verpflichtet ihrem Arbeitgeber bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung oder einen Genesenennachweis vorlegen.

• Ausgenommen von der Regelung sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. In diesem Fall ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses erforderlich.

• Arbeitgeber haben ab dem 16.03.2022 das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen.

• Das Gesundheitsamt kann bei fehlendem Nachweis die Beschäftigung in oder den Zutritt zu den Einrichtungen untersagen. Ein automatisches Betretungs‐ bzw. Tätigkeitsverbot nach dem 15. März 2022 besteht nicht.

• Ab dem 16. März 2022 ist ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Neuaufnahme einer Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen möglich.

• Wer den Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.

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